Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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§ 49. 
Rückvergütung von zu viel erhobenen Gebühren. 
Ülber die festgesetzten Gebühren hinaus erhobene Beträge werden dem Absender oder dem 
Empfänger zurückvergütet. Die Rückforderung kann nur innerhalb eines Jahres, vom Tage der 
Aufgabe der Sendung gerechnet, beansprucht werden. 
II. SGeitungen. 
8 50. 
Anmeldung der Zeitungen zum Vostvertrieb. 
I. Soll eine in Bayern erscheinende Zeitung der Post zum Vertrieb übergeben werden, 
so hat der Verleger eine schriftliche Erklärung in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen 
Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. · 
Außerhalb des Verlags- oder Erscheinungsortes wohnende Verleger haben einen Bevoll— 
mächtigten aufzustellen. 
II. Sind die von der Postverwaltung an die Zulassung zum Postvertrieb gestellten 
Voraussetzungen erfüllt, so wird die Zeitung in das amtliche Zeitungs-Preisverzeichnis aufgenommen. 
8 51 
Annahme der Bestellungen. 
I1. Zur Annahme von Zeitungsbestellungen ist jede Postanstalt mit Zeitungsdienst und 
jeder Postbote verpflichtet. 
Die Postverwaltung haftet für die an die Postboten gezahlten Zeitungsgelder (8 55 1). 
II. Die Zeitungen müssen bei der Postanstalt bestellt werden, die die Zustellung besorgen 
soll oder bei der der Bezieher sie abholen will. 
Den Verlegern ist jedoch die Anmeldung von Bestellungen für die von ihnen gewonnenen 
Bezieher bei der Verlags Postanstalt gestattet (8§ 61). 
III. Von dem Bezug im Wege der Zeitungsbestellung sind die nicht in das Zeitungs- 
Preisverzeichnis (§ 50) ausgenommenen bayerischen Zeitungen ausgeschlossen. 
IV. Bestellungen auf einzelne Nummern einer Zeitung werden durch die Postanstalten 
im allgemeinen nicht ausgeführt. Auf einzelne Nummern amtlicher Blätter (Sonderabdrücke) 
sowie auf Nummern einer Zeitung, die der vorausgehenden Bezugszeit angehörig den Anfang
	        
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