Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

57 
zu einer in der neuen Bezugszeit sich fortsetzenden Abhandlung, Erzählung usw. enthalten, können 
Bestellungen angenommen werden. Für das von der annehmenden Postanstalt an die Verlags- 
Postanstalt abzufertigende Bestellschreiben ist vom Bezieher eine Gebühr von 10 Pf. im voraus 
zu entrichten. 
§ 52. 
Zeitungsgebühr. 
Die Zeitungsgebühr beträgt: 
a) 2 Pfennig für jeden Monat der Bezugszeit (Bezugsgebührz; 
b) 15 Pfennig jährlich für das wöchentlich einmalige oder seltenere Erscheinen sowie 
15 Pfennig jährlich mehr für jede weitere Ausgabe in der Woche (Erschei- 
nungsgebühr); 
c) 10 Pfennig jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts unter Gewährung 
eines Freigewichts von je 1 Kilogramm jährlich für soviele Ausgaben, wie der 
Gebühr zu b unterliegen (Gewichtsgebühr). 
Das Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach dem tatsächlichen Gewichte der 
Zeitungsnummern des voraufgegangenen Rechnungsjahres festgestellt. Bei neuen Zeitungen wird 
es bis zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung von Vierteljahr zu Vierteljahr jeweils nach dem 
Gewicht aller vom Zeitpunkt der Anmeldung an erschienenen Nummern berechnet. Der Verleger 
hat zu diesem Zweck der Verlags-Postanstalt ein vollständiges Pflichtstück von jeder Zeitungs- 
nummer beim Erscheinen zu liefern. Verweigert der Verleger diese Lieferung, so wird die Zeitung 
in dem Zeitungs Preisverzeichnis gestrichen. 
33. 
Bezugszeiten. 
I. Die Dauer, auf die Zeitungsbestellungen angenommen werden können, (Bezugszeit) 
wird von dem Verleger bestimmt und in dem Zeitungs Preisverzeichnis (§ 50) bekannt gegeben. 
II. Zulässig ist die Festsetzung von ganzjährigen, halbjährigen, vierteljährigen und monatigen 
Bezugszeiten. Die ganzjährigen Bezugszeiten beginnen am 1. Januar; die monatigen, viertel- 
jährigen und halbjährigen Bezugszeiten fallen mit dem Kalender-Monat, Vierteljahr und Halb- 
jahr zusammen. Außerdem ist dem Verleger gestattet, Bestellungen zuzulassen: 
a) bei Zeitungen mit ganzjähriger Bezugsverbindlichkeit auch vom 1. April, 1. Juli 
und 1. Oktober ab für den Rest der Bezugszeit; 
b) bei Zeitungen mit halbjähriger Bezugszeit auch für das mit dem 1. April oder 
mit dem 1. Oktober beginnende Vierteljahr und 
I0) bei Zeitungen mit vierteljähriger Bezugszeit auch auf den zweiten und dritten 
Monat oder auf den dritten allein. 
III. Auf Zeitungen mit vierteljähriger Bezugsverbindlichkeit werden von den Post 
anstalten beim Beginne des ersten und dritten Kalender-Vierteljahrs auch halbjährige Bestellungen 
angenommen. Bei Zeitungen mit monatiger Bezugszeit sind Bestellungen auch auf 2 und 
3 Monate zulässig, sofern letztere dem gleichen Kalender-Vierteljahr angehören. Außer diesen 
find Bestellungen auf einen längeren Zeitraum als die festgesetzte regelmäßige Bezugszeit nicht 
statthaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.