Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

8 54. 
Bestessung. 
I. Die Bestellung muß der Abgabe-Postanstalt so zeitig zugehen, daß sie der Verlags- 
Postanstalt noch vor Beginn der Bezugszeit übermittelt werden kann. 
II. Bei verspäteter Bestellung kann weder für die pünktliche Lieferung der Zeitungen 
mit dem Beginne der Bezugszeit, noch für den Bezug der bereits erschienenen Nummern usw. 
gehaftet werden. Für das Bestellschreiben, das wegen der vom Bezieher gewünschten Nach- 
lieferung der für die Bezugszeit bereits erschienenen Zeitungsnummern an die Verlags-Postanstalt 
abzufertigen ist, hat der Bezieher eine Gebühr von 10 Pf. im voraus zu entrichten. 
§ 55. 
Bezahlung des SBezugspreises. 
I. Bei der Bestellung sind der im Zeitungs-Preisverzeichnis angegebene Bezugspreis für 
die ganze Bezugszeit und die etwaigen Zustellgebühren (§ 65 II) zu entrichten. Dem Bezieher 
wird hierüber Bescheinigung erteilt. 
II. Wurde ein zu geringer Bezugspreis eingehoben, so ist der Bezieher zur Nachzahlung 
verbunden; dagegen wird ihm auch ein etwa zu viel erhobener Betrag gegen Bescheinigung 
zurückvergütet. 
III. Die Verleger haben bei Anmeldung von Bestellungen für die von ihnen gewonnenen 
Bezieher (8 51 II und § 61) die Zeitungsgebühr und, sofern sie die Zustellgebühr entrichten 
wollen, auch diese sogleich zu bezahlen. 
§ 56. 
Anderung der Bezugsbedingungen. 
Anderungen der Bezugsbedingungen (Zahl der Ausgaben, Bezugszeit, Bezugspreis, 
Verlagsort) sowie des Titels einer Zeitung sind nur für die nächste regelmäßige Bezugszeit, 
bei Blättern mit monatiger Bezugszeit nur für den ersten Monat jedes Kalendervierteljahrs 
zulässig. Diese Anderungen müssen bei der Verlags-Postanstalt spätestens drei Tage vor Beginn 
des letzten Monats der laufenden Bezugszeit angemeldet werden. 
§ 57 
8 "„ 
Anterbrechung des Bezugs durch Aufhören oder Verbot der Zeitung. 
I. Wenn eine in Bayern herausgegebene Zeitung im Laufe der Bezugszeit zu erscheinen 
aufhört, zahlt die Postverwaltung den Beziehern den vorausgezahlten Betrag nach Verhältnis 
der auf die Bezugszeit noch rückständigen Nummern abzüglich der für die volle Bezugszeit zu 
erhebenden Zeitungsgebühr zurück. Bei anderen Zeitungen erstattet die Postverwaltung den 
vorausgezahlten Betrag nur insoweit, als er noch eingebracht werden kann. 
II. Erscheint an Stelle einer Zeitung im Laufe der Bezugszeit eine andere, so steht dem 
Bezieher frei, die Lieferung der neuen Zeitung als Ersatz anzuerkennen oder von dem Bezuge 
gegen Rückempfang des treffenden Teilbetrags des Bezugspreises zurückzutreten.
	        
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