— 30 —
Artikel 29.
Der Administrationsrath nimmt von allen Geschäften der Gesellschafr
Kenntniß, und beschließt über Alles, was dieselbe betrifft.
Namentlich:
bestimmt er die Verwendung und Anlegung der disponiblen Fonds, das Erfor-
derniß, die Art und Weise, sowie die Bedingungen der zu machenden Anleihen;
entscheidet er über die Ankäufe und Verkäufe von Immobilien, Maschinen und
Ursloffen, die zur Fabrikation erforderlich oder überflüssig sind; über neue
Bauten, große Reparaturen an den Immobilien und die Errichtung neuer
Etablissemente; über alle Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise
und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen.
Auf den Vorschlag des General-Direktors ernennt und entsetzt der Ad-
ministrationsrath alle Agenten und Beamte; er bestimmt ihr Gehalt und die
allgemeinen Verwaltungskosten; er ist befugt über Alles, was das Interesse
der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompro-=
mittiren und zu substituiren.
Endlich kann der Administrationsrath, dessen Befugnisse hier oben nur
in erwähnendem und nicht in beschränkendem Sinne aufgezählt sind, alle an-
deren Verwaltungsmaaßregeln, ohne irgend eine Ausnahme, auszuführen.
Artikel 30.
Der Administrationsrath hat die Befugniß, mehrere seiner Mitglieder zu
delegiren, um Spezialkomites zu bilden, in der Absicht, die Geschafte der Ge-
sellschaft in allen Den, wo es nöthig sein wird, und namentlich in Frankreich,
zu leiten. Er setzt durch ein besonderes Reglement die Ausdehnung der Voll-
macht dieser Komilés fest.
Arrikel 31.
Die Mitglieder des Administrationsrathes haben kein Recht auf irgend
ein Gehalr; sie genießen keinen anderen Vortheil als denjenigen, welchen die
Vorwegnahme der im Artikel neunzehn erwähnten acht Prozent des reinen
Gewinnstes ihnen gewährt.
Ihre Reisekosten werden ihnen ersetzt.
Die Vertheilung der acht Prozent erfolgt unter die Administratoren zu
gleichen Theilen.
Kapitel V l.
General-Direktion.
Artikel 32.
Die Gesellschaft hat einen General-Direktor, welcher auf den Vorschlag
des Administrationsrathes von der Generalversammlung der Aktionaire ernannt
und