Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8.  10.
Schlußbestimmung.

Gegenwärtige  Verfügung  tritt

a)  in  Ansehung  derjenigen  Fälle,  in  welchen  der  Betrag  des  zu  zahlenden  Marschgeldes
  Seitens  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  auf  der  Gestellungs-Ordre  anzugeben
  ist  (oben  §§.  Zb  5  und  6)  alsbald  in  allen  Fällen,  in  welchen  diese
Angabe  erfolgt  ist;

b)  in  Ansehung  derjenigen  Fälle,  in  welchen  das  Meilengeld  beziehungsweise  das
Marschgeld  von  den  Gemeinden  festzustellen  ist  (oben  §.  3  a  und  §.  4)  nach  Ausgabe
  der  Entfernungstabellen  an  die  Gemeinden,  in  Kraft.

Stuttgart,  den  14.  Mai  1877.
Sick.  Wundt.  Renner.