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8. 10.
Schlußbestimmung.
Gegenwärtige Verfügung tritt
a) in Ansehung derjenigen Fälle, in welchen der Betrag des zu zahlenden Marschgeldes
Seitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos auf der Gestellungs-Ordre anzugeben
ist (oben §§. Zb 5 und 6) alsbald in allen Fällen, in welchen diese
Angabe erfolgt ist;
b) in Ansehung derjenigen Fälle, in welchen das Meilengeld beziehungsweise das
Marschgeld von den Gemeinden festzustellen ist (oben §. 3 a und §. 4) nach Ausgabe
der Entfernungstabellen an die Gemeinden, in Kraft.
Stuttgart, den 14. Mai 1877.
Sick. Wundt. Renner.