Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Bundesstaat: ..--.........-....-............-.-.-..-. Anlage 6 des Musters IV 
Direktivbehördeiein: ..... zu den Abrechnungsbestimmungen. 
  
— nNachweisung 
über den Verkauf von Schaumweinsteuerzeichen im Rechnungsjahr 19. 
  
  
Wertbetrag 
Bezeichnung der Stenerzeichen Bemerkungen 
M M 
  
— 
Bestand an Steuerzeichen am Schlusse des Nechnungsjahrs 19. 
2 Im Rechnungsjahr 19 sind: 
a) von der Reichsdruckerei bezogen 
b) gegen Rückzablung des Ankaufspreises zurückgenommen 
(§ 16 der Ansführungsbestimmungen) ... 
  
  
  
  
  
Zusammen 1 und 2. 
  
3Deoegegen sind: 
a) als Ersatz für andere Steuerzeichen frei verabfolgt 
(§§ 17 und 18 der Ausführungsbestimmungen) . 
b)bccden30lliundctcuerstellenverdorbennndnach Ver- 
nichtung in Abgang gestellt. 
-Pc) unentgeltlich verabfolgt (§ 10 uo. 2 der Ausführuigs 
bestimmungegeggg * ... . 
  
  
  
  
Zufammen3... — — 
  
  
  
  
  
4 Bleibt am Schlusse des Nechnungsjahrs 19.. 1—b — — 
5 Der Besland am Schlusse des Rechunngsjahrs 19 beträgt . .. — — 
6 Mithin Geldeinnahme ............ 
7 Hierzu treten die aufgekommenen Nacherhebungen, soweit sie nicht zum Ankauf von 
Steuerzeichen verwendet sindd..w —„ — — 
“—: 
  
8 Dagegen gehen ab: 
a) die Rückzahlungen für zurückgenommene Steuerzeichen, die dem Bestande hin- 
zugetriten sind (s. oben 20)) . 
b) andere Herauszahlungen usw.“) .. .........·.. 
  
IL 
  
  
  
. . . übetriustimmeudwit6.s 
BleibtEinnahmedeöNcchsmugssahrs19.--.. ... der Reichssteuerübersicht. 
  
  
  
  
Die Richtigkeit der Nachweisung wird auf Grund der Bestandsnachweisungen der nachgeordneten Behörden, der ergangenen 
Niederschlagungsverfügungen und Entscheidungen der Direktivbehörde und der geprüften Vernichtungsvechandlungen bescheinigt. 
  
—— Deeeieirekktion. 
  
6) Die Vergütungen der Steuer für Proben (Spalte 4 der Reichssteuerübersicht) sind hier nicht mit anzusetzen. 
 
	        
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