Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 28. 155 
Der Antrag eines Teilnehmers, wonach eine bestehende Telephoneinrichtung auf ein 
anderes Grundstück verbracht werden soll, wird nicht als Verlegung angesehen. Der Teil- 
nehmer hat in diesem Fall die bestehende Telephoneinrichtung unter Einhaltung der in den 
§§ 10 und 11 festgesetzten Mindestdauer und Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen und 
gleichzeitig Antrag auf Herstellung der von ihm gewünschten neuen Telephoneinrichtung zu 
stellen. Mit dem Tag der Inbetriebnahme der letzteren beginnt die Mindestdauer (8 10) 
von neuem. Die Bestimmungen in § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 finden auch auf solche 
Neuanmeldungen Anwendung. 
5. § 10 erhält folgenden Wortlaut: 
Die Mindestdauer der Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz beträgt bei 
Hauptanschlüssen, die bis 5 km einschließlich von der Umschaltestelle entfernt sind, ein Jahr 
und bei jenen, die mehr als 5 km bis 10 km einschließlich von der Umschaltestelle entfernt 
sind, zwei Jahre. Bei Hauptanschlüssen, die von der Umschaltestelle mehr als 10 km 
entfernt sind, wird die Mindestdauer von der Telegraphenverwaltung in jedem Falle besonders 
bestimmt. 
Die Mindestdauer der Teilnahme am Vororts= und Nachbarortsverkehr beträgt ein Jahr. 
Für die in § 13 Abs. 1 Ziff. 2 ff. des Telephongebührentarifs für das Königreich 
Bayern aufgeführten Einrichtungen beträgt die Mindestdauer ein Jahr. 
Die Mindestdauer beginnt mit dem Tag der Übergabe der Einrichtungen oder im 
Falle des Abs. 2 mit dem Tag der Zulassung. Fällt der Endpunkt der Mindestdauer 
nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahres zusammen, so erstreckt sie sich bis zum 
Schluß des Kalendervierteljahres. 
Die vorstehenden Bestimmungen für Hauptanschlüsse finden auf Nebenanschlüsse sinn- 
gemäße Anwendung. 
Für Ausstellungen, Festlichkeiten, Tagungen und ähnliche Veranstaltungen können An- 
schlüsse und Einrichtungen mit kürzerer als der gewöhnlichen Mindestdauer hergestellt werden. 
Die Bedingungen und Gebühren für solche Anschlüsse und Einrichtungen werden von der 
Telegraphenverwaltung im einzelnen Falle festgesetzt. 
München, den 27. Mai 1917. 
v. Sridlein.
	        
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