Nr. 28. 155
Der Antrag eines Teilnehmers, wonach eine bestehende Telephoneinrichtung auf ein
anderes Grundstück verbracht werden soll, wird nicht als Verlegung angesehen. Der Teil-
nehmer hat in diesem Fall die bestehende Telephoneinrichtung unter Einhaltung der in den
§§ 10 und 11 festgesetzten Mindestdauer und Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen und
gleichzeitig Antrag auf Herstellung der von ihm gewünschten neuen Telephoneinrichtung zu
stellen. Mit dem Tag der Inbetriebnahme der letzteren beginnt die Mindestdauer (8 10)
von neuem. Die Bestimmungen in § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 finden auch auf solche
Neuanmeldungen Anwendung.
5. § 10 erhält folgenden Wortlaut:
Die Mindestdauer der Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz beträgt bei
Hauptanschlüssen, die bis 5 km einschließlich von der Umschaltestelle entfernt sind, ein Jahr
und bei jenen, die mehr als 5 km bis 10 km einschließlich von der Umschaltestelle entfernt
sind, zwei Jahre. Bei Hauptanschlüssen, die von der Umschaltestelle mehr als 10 km
entfernt sind, wird die Mindestdauer von der Telegraphenverwaltung in jedem Falle besonders
bestimmt.
Die Mindestdauer der Teilnahme am Vororts= und Nachbarortsverkehr beträgt ein Jahr.
Für die in § 13 Abs. 1 Ziff. 2 ff. des Telephongebührentarifs für das Königreich
Bayern aufgeführten Einrichtungen beträgt die Mindestdauer ein Jahr.
Die Mindestdauer beginnt mit dem Tag der Übergabe der Einrichtungen oder im
Falle des Abs. 2 mit dem Tag der Zulassung. Fällt der Endpunkt der Mindestdauer
nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahres zusammen, so erstreckt sie sich bis zum
Schluß des Kalendervierteljahres.
Die vorstehenden Bestimmungen für Hauptanschlüsse finden auf Nebenanschlüsse sinn-
gemäße Anwendung.
Für Ausstellungen, Festlichkeiten, Tagungen und ähnliche Veranstaltungen können An-
schlüsse und Einrichtungen mit kürzerer als der gewöhnlichen Mindestdauer hergestellt werden.
Die Bedingungen und Gebühren für solche Anschlüsse und Einrichtungen werden von der
Telegraphenverwaltung im einzelnen Falle festgesetzt.
München, den 27. Mai 1917.
v. Sridlein.