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werden durch die Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten gemein-
schaftlich bestimmt.
München, den 30. Mai 1917.
Ludwig.
v. Seidlein. Dr. v. Srettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat v. Völcker.
Nr. 8/Wvo.
Bekanntmachung über die Unfallversicherung bei staatlichen Bauarbeiten.
fl. Staatsministerien des Innern und für Verkehrsangelegenheiten.
Vom 1. Mai 1917 an sind die Befugnisse und Obliegenheiten der Ausführungsbehörde
für die auf Rechnung des bayerischen Staates zur Ausführung kommenden, in § 627 der
Reichsversicherungsordnung bezeichneten Bauarbeiten, soweit die oberste Aufsicht hierüber nach
der Verordnung vom 29. April 1917, die Formation der Staatsministerien betreffend
(GVBl. S. 89) und der Verordnung vom 29. April 1917, das Staatsministerium für
Verkehrsangelegenheiten betreffend (GVBl. S. 91), dem Staatsministerium für Verkehrs-
angelegenheiten zusteht, von dem Wohlfahrtsamte der Verkehrsanstalten in Rosenheim, und
soweit nach den bezeichneten Verordnungen die oberste Aussicht dem Staatsministerium des
Innern zukommt, von der bei diesem Ministerium bestehenden Obersten Baubehörde wahrzunehmen.
Die Leistungen der Unfallversicherung werden in allen Fällen durch die Ausführungs-
behörde festgestellt.
München, den 2. Juni 1917.
v. Seidlein. Dr. v. Brettreich.
Nr. 5191a 3.
Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1917.
fl. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GVl.
S. 887, wird bestimmt, daß mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1917 an die in der Deutschen
Arzneitaxe 1917, Ministerialbekanntmachung vom 20. Dezember 1916 Ziff. 2, GVBl.
S. 674, festgesetzten Preise für Arzneimittel und Gefäße nach Maßgabe der amtlichen
Ausgabe des Nachtrags zu dieser Arzneitaxe, der in der Weidmann'schen Buchhandlung
in Berlin S8W. 68, Zimmerstraße 94, erschienen ist, geändert werden.
München, den 1. Juni 1917.
Dr. v. Brettreich.