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15.
1 Die Anweisung der Beihilfen der Arbeiter obliegt:
a) bei der allgemeinen Staatsbauverwaltung den Bauämtern (einschl. der Neubau-
ämter) und den Sektionen für Wildbachverbauung,
b) bei der Staatsforstverwaltung den Forstämtern,
c) bek den Berg-, Hütten= und Salzwerken den Vorständen dieser Werke,
d) bei der Münzanstalt dem Hauptmünzamte,
e) bei dem Hofbräuhause dem Hofbrauamte,
f)ßim übrigen den für die Festsetzung der Löhne zuständigen Behörden.
II Die Anweisung erfolgt nach Ablauf jedes Monats. Zur Anweisung sind die üblichen
Lohnlisten sowie das bisherige Formblatt zu verwenden.
16.
1 Die Beihilfen der Arbeiter werden wie seither auf die gleichen Titel wie die staatlichen
. .. . . 28. Februar 1888
Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze vom 4. Auguft 1914
II Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinanz-
rechnungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechnung — nach dem Vortrage
„Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze vom —
die weitere Unterabteilung
verrechnet.
„Kriegsteuerungsbeihilfen für Arbeiter“
zu eröffnen.
17.
Auf Grund vorstehender Bestimmungen können für die einzelnen staatlichen Betriebs-
verwaltungen von dem zuständigen Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Behörde
besondere Regelungen getroffen werden, die sich der Eigenart der einzelnen Betriebe und den
verschiedenen Lohntarifen anpassen.
III. Kriegsteuerungsbeihilfe für die Beamten und Arbeiter der Staatseisenbahnverwaltung
und der Post= und Telegraphenverwaltung.
Für das Personal der Staatseisenbahnverwaltung und der Post= und Telegraphenverwaltung
werden die näheren Bestimmungen über die nach den Grundsätzen in den Abschn. I und II zu
gewährenden Kriegsteuerungsbeihilfen in den Amtsblättern dieser Verwaltungen bekanntgegeben.
München, den 6. Juni 1917. „
Dr. Graf v. Hertling. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. u. Kunilling. Dr. v. Srettreich.
J. V.
Staatsrat Dr. v. Anzner.