Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 3. 7 
Die Rückseite zeigt in zwei hochstehenden achteckigen Feldern figürliche Darstellungen: 
Links das Brustbild eines kräftigen Mannes als Sinnbild der Arbeit und des tätigen Tages, 
rechts das Brustbild einer weiblichen Gestalt als Sinnbild der Ruhe und der Nacht. Die 
Felder sind von hellen mit grünlichem Linienwerk gefüllten Leisten eingefaßt. Ebensolche 
Leisten zerlegen mehrfach auch die übrige Fläche des Druckbildes und schließen zwischen sich 
dunklere Felder mit verschlungenem Linienwerk in bläulicher Färbung ein. Ein derartiges 
kreisrundes Feld in der Mittellinie oben enthält die Zahl 20, ein anderes an entsprechender 
Stelle unten den Buchstaben M in Dunkelblau. Die aus Blattverzierungen gebildete 
Umrandung der Rückseite trägt unten in der Mitte auf einem Schilde mit hellerem Grunde 
den Strafsatz in dunklen Buchstaben. Die Nummer der Note ist in rotbrauner Farbe 
rechts und links auf dem Rande angebracht. · 
Die Note ist mit einer aus senkrechten Linien bestehenden Riffelung versehen. 
Der Entwurf der Banknote rührt von Professor Arthur Kampf her; der Kupferstich 
des figürlichen Teils ist von Professor Hans Meyer ausgeführt. 
München, den 11. Januar 1917. 
J. A. J. A. 
Staatsrat v. Lößl. Staatsrat Dr. v. Günder. 
  
Nr. 23/144 
PII2. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 betreffend. 
fl. Staatsministerium für verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch Verordnung 
des Reichskanzlers vom 7. Januar 1917 mit Wirkung für den Postverkehr zwischen Bayern, 
dem Reichspostgebiete und Württemberg, wie folgt, geändert worden: 
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 27. April 1917 eingetreten ist, 
am 30. April 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 27. April 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
	        
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