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Theil I. der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung gültiger
Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigt sind. ·
Berlin, den 14. März 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse
über die wissenschaftliche Befähigungfür deneinjährig-freiwilligen Militär—
dienst berechtigt sind.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt.
a. Gymnasten.
Königreich Preußen.
Provinz Preußen. Provinz Schlesien.
Das Königl. Gymnasium zu Danzig. Das Gymnasium zu Königshütte.
b. Realschulen erster Ordnung.
I. Königreich Preußen. II. Großherzogthum Hesfsen.
Die Wöhlerschule zu Frankfurt a. M. Die Realschule erster Ordnung zu Offenbach.
III. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Die Realschule zu Malchin (bisher höhere Bürgerschule, Verzeichniß vom 23. Januar d. J, unter C. a. V. 2.
IV. Herzogthum Braunschweig.
Die Realschule erster Ordnung zu Braunschweig (bisher Realgymnasium unter B. b. VIII. ebendaselbst).
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist.
(a. Vrogymnasien.)
b. Aealschulen zweiter Ordnung.
I. Königreich Sachsen.
Die städtische Realschule zu Meissen, die städtische Realschule zu Grimma,
t- 2 « « Großenhain, 7 7 7 *“ Rochlitz,
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