Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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Theil  I.  der  deutschen  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  zur  Ausstellung  gültiger
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.  ·
Berlin,  den  14.  März  1878.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.
Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse
über  die  wissenschaftliche  Befähigungfür  deneinjährig-freiwilligen  Militär—
dienst  berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  genügt.
a.  Gymnasten.
Königreich  Preußen.

Provinz  Preußen.  Provinz  Schlesien.
Das  Königl.  Gymnasium  zu  Danzig.  Das  Gymnasium  zu  Königshütte.
b.  Realschulen  erster  Ordnung.
I.  Königreich  Preußen.  II.  Großherzogthum  Hesfsen.
Die  Wöhlerschule  zu  Frankfurt  a.  M.  Die  Realschule  erster  Ordnung  zu  Offenbach.

III.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Die  Realschule  zu  Malchin  (bisher  höhere  Bürgerschule,  Verzeichniß  vom  23.  Januar  d.  J,  unter  C.  a.  V.  2.
IV.  Herzogthum  Braunschweig.
Die  Realschule  erster  Ordnung  zu  Braunschweig  (bisher  Realgymnasium  unter  B.  b.  VIII.  ebendaselbst).
B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  nöthig  ist.
(a.  Vrogymnasien.)

b.  Aealschulen  zweiter  Ordnung.

I.  Königreich  Sachsen.
Die  städtische  Realschule  zu  Meissen,  die  städtische  Realschule  zu  Grimma,
t-  2  «  «  Großenhain,  7  7  7  *“  Rochlitz,
"„  „  „  „Frankenberg,  „  „  „  Meerane.