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Nr. 16238.
Bekanntmachung über die Versteuerung ausländischer Wertpapiere ohne Abstempelung.
K. Staatsministerium der Finanzen.
Nachstehend wird die im Zentralblatte für das Deutsche Reich für 1917 S. 129
veröffentlichte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Mai ds. Is. über die Versteuerung
ausländischer Wertpapiere ohne Abstempelung zum Abdrucke gebracht.
München, den 5. Juni 1917.
J. A.
Staatsrat Dr. v. Günder.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 242 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze
vom 3. Juli 1913 bestimme ich folgendes:
1. Bis auf weiteres kann bei der Versteuerung ausländischer Wertpapiere von der in
den §§ 26 bis 30 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vorgeschriebenen
Abstempelung der Papiere abgesehen werden, sofern dies in der Anmeldung — Muster 4 der
Ausführungsbestimmungen — unter entsprechender Anderung des Wortlauts beantragt wird.
Wird die Versteuerung ausländischer Wertpapiere ohne Abstempelung beantragt, so ist dem
Anmeldenden über jedes einzelne versteuerte Wertpapier eine dem nachstehenden Muster ent-
sprechende Bescheinigung zu erteilen. Zu diesen Bescheinigungen dürfen nur von der Reichs-
druckerei gelieferte Vordrucke verwendet werden. Die Vordrucke haben Viertelbogengröße,
tragen beiderseits einen netzartigen Schutzdruck von gelbbräunlicher Farbe und sind in der
oberen linken Ecke mit einem Prägestempel in roter Farbe versehen. Der Prägestempel
trägt die Unterscheidungsnummer 1 und entspricht der im § 26 Abs. 3 der Ausführungs-
bestimmungen gegebenen Beschreibung mit der Einschränkung, daß die Angabe über Tag,
Monat und Jahr der Abstempelung fehlt, das dafür bestimmte Feld vielmehr farbig aus-
gefüllt und durch schmale helle Linien begrenzt sowie in der Mitte von einer ebensolchen
Längslinie durchzogen wird.
2. Jeder Inhaber eines nach diesen Bestimmungen versteuerten Wertpapiers kann bei
der Steuerstelle, welche die Bescheinigung ausgestellt hat, gegen deren Rückgabe die steuer-
freie Abstempelung des zugehörigen Wertpapiers beantragen. Dem Antrag ist von der
Steuerstelle zu entsprechen, wenn Zweifel gegen die Echtheit der Bescheinigung und ihre
Zugehörigkeit zu dem abzustempelnden Wertpapiere nicht bestehen, auch eine Erstattung der
Abgabe nicht erfolgt ist. Das Verfahren regelt sich nach den §§ 26 bis 31 der Aus-