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neten Personen kann im Falle eines besonderen Bedürfnisses die Zulage ganz oder zum Tei
zugebilligt werden. Die Gesuche hierwegen sind im allgemeinen nach Maßgabe der Min.=
Bek. vom 29. Juni 1917 Nr. 17589, abgedruckt im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 150 a
vom 2. Juli 1917, zu behandeln; jedoch wird die in Ziff. II der letzteren Bekanntmachung
auf 9000 á festgesetzte Einkommensgrenze auf 12000 —K erweitert.
5.
1 Zu dem Diensteinkommen im Sinne dieser Bestimmungen zählen außer dem Gehalt
auch die persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, dann die beson-
deren Zulagen nach § 5 der K. Verordnung vom 6. „September 1908 sowie etwaige
regelmäßig anfallende Nebenvergütungen aus öffentlichen Kassen, ferner eine etwaige Zivil-
pension, Militärrente, Gendarmeriepension oder Unfallrente. Dagegen bleiben Kriegs= und
Verstümmelungszulagen, dann Dienstaufwandsentschädigungen bei der Feststellung des Dienst.
einkommens außer Betracht.
un Den ledigen Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 6000 MA
(Ziff. 2 Abs. D und den Beamten mit einem jährlichen Diensteinkommen von mehr als 12000 #
(Ziff. 4 Abs. I Nr. 2) sind die Kriegsteuerungszulagen gegebenenfalls bis zur Erreichung des-
senigen jährlichen Gesamtbetrags an Diensteinkommen und Kriegsteuerungszulage zu zahlen,
den sie erhalten würden, wenn sie ein Diensteinkommen von 6000 oder 12000 .K& be-
zögen. Der so berechnete Betrag der Zulage ist gegebenenfalls auf den nächsten durch 3 ohne
Rest teilbaren Markbetrag aufzurunden; die Zulage beträgt mindestens 36 & jährlich.
6.
1 Den ledigen Beamten im Sinne der Ziff. 2 werden die verwitweten und geschiedenen
Beamten, die keinen eigenen Haushalt führen und keine Kinder zu unterhalten haben,
gleichgeachtet.
n Die ledigen Beamten, dann die verwitweten oder geschiedenen Beamten, die nachweis-
lich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne des § 1255 der Reichsversicherungsordnung invalide
Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, bekommen die gleiche
Zulage wie die verheirateten Beamten. Das gleiche gilt für ledige, verwitwete und ge-
schiedene Beamte, die einen eigenen Haushalt führen oder Kinder, die nach Ziff. 3 Abs. II
der Min.-Bek. vom 6. Juni 1917 (GWVBl. S. 159 ff.) zu berücksichtigen sind, zu unter-
halten haben.
7.
1 Die Zulagen werden in monatlichen Teilbeträgen im voraus gleichzeitig mit den Ge-
haltsbezügen ausbezahlt.