Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Poslordnung für das Deulsche Keich 
vom 28. Juli 1917. 
  
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird 
nachstehende Postordnung erlassen. 
Abschnitt I. 
Postsendungen. 
Allgemeines. 
&ä1. 1 Als Postsendungen werden zugelassen: 
1. Briefe, 
2. Pakete, 
3. Postanweisungen, 
4. Zeitungen, die der Post zum Vertrieb übergeben werden. 
Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen sind offene 
Briefe; sie werden weiterhin unter den „Briefsendungen“ mit einbegriffen. 
II Die nicht eingeschrieben (§ 13) und nicht unter Wertangabe (§ 14) aufgelieferten 
Briefsendungen und Pakete werden als gewöhnliche bezeichnet. 
Meistgewicht. 
& 2. Das Mieistgewicht beträgt: 
für Briefe 250 g, 
für Drucksachen 1 kg, 
für offene Blindenschriftsendungen 3 kg, 
für Geschäftspapiere 1 kg, 
für Warenproben 500, 
für Mischsendungen 1 kg, 
für Pakete 50 kg. 
Autzenseite. 
& 3Z. 1 Anßer den Angaben über die Beförderung darf der Absender auf der Außenseite 
seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken und dazu auch, außer bei 
Wertbriefen (§ 14) und bei Postanweisungen (8 20), aufgeklebte Zettel benutzen.
	        
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