Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 359 
Bei Postkarten verfügt er über die Rückseite und den linken Teil der Vorderseite. 
Bei Drucksachen in Form offener Karten (8§ 8, vu) können auf dem linken Teil der Vorderseite 
Angaben jeder Art durch Druck oder durch ein anderes mechanisches Vervielfältigungsverfahren 
angebracht werden. Bei den übrigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind 
weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, und Abbildungen 
zulässig, wenn sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der 
Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Geschäfts-Anpreisungs-, 
Wohltätigkeits-, Gedenk= und ähnliche Marken dürfen nicht auf den rechten Teil der 
Vorderseite der Karten oder auf die Vorderseite der übrigen Briefsendungen geklebt werden. 
Über die besonderen Bestimmungen für Paketkarten und Postanweisungen s. § 12 und 20. 
II Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Vorderseite, bei Paketen an dieselbe 
Stelle der Paketkarte zu kleben. 
Aufschrift. 
&4. 1 In der Ausschrift sind Empfänger und Bestimmungsort, bei großen Orten 
auch Straße und Hausnummer, deutlich und so bestimmt zu bezeichnen, daß jeder Ungewißheit 
vorgebeugt wird. Die Lage nicht allgemein bekannter Orte muß näher bezeichnet werden. 
Bei Sendungen nach Orten ohne Postanstalt ist die Postanstalt anzugeben, von der die 
Sendung bestellt wird oder abgeholt werden soll. 
Postlagernde Sendungen, für die die Post keine Gewähr leistet, dürfen statt des Namens 
des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder kurze Sältze tragen. 
II Bei gewöhnlichen Briefsendungen kanu der Absender sogenannte Fensterbriefumschläge 
verwenden und die Aufschrift auf der Briefeinlage selbst anbringen, wenn der über der 
Aufschrift befindliche Teil des Umschlags, das Fenster, so durchscheinend und die Brief- 
einlage in dem Umschlag so verwahrt ist, daß die Ausschrift leicht gelesen werden kann. 
Das Fenster darf keinen störenden Glanz zeigen, muß die Anbringung einer leicht und gut 
haftenden Schrift gestatten, einen festen Bestandteil des Umschlags bilden und darf nicht 
eingeklebt sein. Die Aufschrift muß den Langseiten des Umschlags gleichgerichtet sein. 
III Das Paket muß dieselbe Aufschrift, auch dieselben Vermerke über Freimachung, Eil- 
bestellung usw. erhalten wie die Paketkarte, so daß es nötigenfalls auch ohne sie bestellt 
werden kann. UÜber die Einschreib-, Wert= und Nachnahmepakete, die dringenden Pakete 
und die Pakete gegen Rückschein s. § 13, u. 14, n, 19, u, 24, u und 26, u. 
IV Die Aufschrift eines Pakets kann auf der Umhüllung selbst stehen oder ganz aufgeklebt 
oder sonst haltbar befestigt oder auf einer Fahne von Pappe, Pergament, Holz oder anderem 
dauerhaften Stoff angebracht sein. Besonders groß und deutlich muß der Name der Be- 
stimmungs-Postanstalt geschrieben oder gedruckt sein. 1n
	        
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