Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 361 
I!V Rohes Zellhorn sowie Lichtspielfilme aus Zellhorn werden nur in festen Holzkisten 
zugelassen; Waren, die ganz oder zum Teil aus Zellhorn bestehen, müssen — auch bei 
Briefsendungen — in starke Pappe verpackt sein. Alle Sendungen, die rohes Zellhorn oder 
Zellhornwaren enthalten, müssen augenfällig als solche gekennzeichnet sein; auch auf der 
Paketkarte ist der Inhalt anzugeben. 
V Radium= oder mesothorhaltige Körper mit einem Gehalt von über ein Milligramm 
Radium-Element müssen in Kisten von mindestens 25 cm Kantenlänge so verpackt sein, daß 
sie sich in der Mitte der Kiste befinden. Der Inhalt ist auf dem Paket und der Paket- 
karte in die Augen fallend anzugeben. 
V. Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände usw. der unter : bis v genannten 
Art, so kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn diese ver- 
weigert wird, die Annahme ablehnen (8 5, u1). 
Vuflber die Haftbarkeit der Absender bedingt zugelassener Gegenstände s. § 27, un. 
Dostkarten. 
& ü7. 1 Postkarten müssen offen versandt werden. 
I Die Post verkauft mit dem Freimarkenstempel versehene Postkarten zum Nennwerte 
des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück. 
In Andere Postkarten werden zugelassen, wenn sie in Form, Größe und Papierstärke nicht 
wesentlich von den amtlich ausgegebenen abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen 
sie nicht zu tragen. 
IV Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der 
Vorderseite sind zulässig, wenn sie nicht die Eigenschaft der offenen Postkarten aufheben. 
Die Zettel usw. müssen ganz aufgeklebt sein. Warenproben (8 10) mit Postkarten zu 
vereinigen, ist nicht gestattet. 
V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppelkarten müssen 
in beiden Teilen den Bestimmungen entsprechen; die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein. 
VM . Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) beträgt 
7½ Pf. für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppel- 
karte, 15 Pf. für die nichtfreigemachte einfache Postkarte. 
V Für unzureichend freigemachte Postkarten beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehl- 
betrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
VIII Postkarten, die den Bestimmungen (7, mr bis y) nicht entsprechen, unterliegen dem Briefporto. 
Drucksachen. 
&ä8. 1 Als Drucksachen gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle auf Papier' 
Pergament oder Steifpapier durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie,
	        
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