Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Metallographie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches 
mechanisches Verfahren hergestellten Abdrucke oder Abzüge, die nach ihrer Form und sonstigen 
Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind, endlich unter derselben Be- 
dingung zum Gebrauche der Blinden bestimmte Papiere mit erhabenen Punkten oder 
Buchstaben. 
Über die zulässigen schriftlichen Anderungen und Zusätze s. unter X. Briefe dürfen 
den Drucksachen nicht beigefügt sein; ebense ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen 
Angaben in gewöhnlicher Schrift und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den 
etwa in den Büchern usw. enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen 
Vermerken, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. 
I! Als Drucksachen gelten auch Abdrucke oder Abzüge, die durch verschiedene Vervielfälti- 
gungsverfahren (1), z. B. teils durch Buchdruck, teils durch Hektographie, hergestellt find. 
III Nicht als Drucksachen gelten die mit Durchdruck, Paus-(Kopier-Presse oder Schreib- 
maschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen mit Zeichen, die eine verabredete 
Sprache darstellen können. 
Die Sendungen können unter der Aufschrift bestimmter Empfänger oder als außer- 
gewöhnliche Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen und Zeitschriften eingeliefert 
werden. 
a) Drucksachen unter der Aufschrift bestimmter Empfänger. 
V Die Sendungen sind offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband oder 
umschnürt oder in einem offenen Umschlag oder einfach zusammengefaltet einzuliefern, so daß 
ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band usw. können auch Bücher, gleichviel 
ob gebunden oder geheftet, versandt werden. Die Aufschrift der offenen Blindenschriftsendungen 
muß in gewöhnlichen Schriftzeichen hergestellt sein und den Vermerk „Blindenschrift“ tragen. 
V1 Drucksachen in Rollenform dürfen 75 cm in der Länge und 10 cm im Durchmesser 
nicht überschreiten. 
VII Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
VIII Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. 
IX Mehrere zu einer Sendung vereinigte Drucksachen dürfen nicht mit verschiedenen Auf- 
schriften versehen sein. Über die Vereinigung mit Geschäftspapieren und Warenproben s. § 11. 
7* Es ist zulässig: 
1. auf gedruckten Besuchskarten, Weihnachts= und Neujahrskarten Namen, Stand 
und Wohnort nebst Wohnung des Absenders anzugeben, sowie mit höchstens fünf 
Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, 
Danksagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich 
hinzuzufügen;
	        
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