Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 
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auf den Drucksachen selbst Absendungstag, Unterschrift oder Firma sowie Stand 
und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers handschriftlich 
oder mechanisch anzugeben oder zu ändern; 
uDruckfehler zu berichtigen; 
Berichtigungsbogen die Urschrift (Manuskript) beizufügen, in den Bogen zu 
ändern und zuzusetzen und Bemerkungen über die Berichtigung, die Form und 
den Druck zu machen und solche Zusätze auch auf besonderen Zetteln anzubringen; 
Stellen des Druckes zu streichen; · 
Wörter oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und zu unter- 
streichen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln, Geschäftsanzeigen, Handelsrundschreiben und An- 
zeigenanerbieten, Zahlen nebst Zusätzen, die als Bestandteile der Preisbestimmung 
zu betrachten sind, bei Reiseankündigungen den Namen des Reisenden, die Zeit 
seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, 
handschriftlich oder mechanisch einzutragen oder zu berichtigen und in Anzeigen 
über Warensendungen den Tag der Absendung handschriftlich anzugeben; 
in Anzeigen über Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag und die Namen 
der Schiffe handschriftlich anzugeben; 
in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder 
Einberufenen und Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken; 
auf Bücher, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Landkarten eine Widmung 
zu schreiben, die Rechnung beizulegen und diese mit handschriftlichen Zusätzen 
über den Inhalt der Sendung zu versehen; die Zusätze dürfen nicht die Eigenschaft 
einer besonderen, selbständigen Mitteilung haben; 
bei Bücher= und Sammelbestellzetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, 
Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen Werke hand- 
schriftlich zu bezeichren und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu 
streichen oder zu unterstreichen; 
Landkarten, Trachtenbilder usw. auszumalen; 
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern den Titel und Tag, 
die Nummer und Bezeichnung der Veröffentlichung, der der Ausschnitt entnommen 
ist, handschriftlich oder mechanisch hinzuzufügen; 
bei Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung die durch die 
Reichsversicherungsordnung zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder mechanisch 
vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu 
entwerten oder zu vernichten;
	        
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