Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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15. bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder 
ihren Organen auf Grund der Reichsversicherungsordnung abgesandt werden und 
auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Ver- 
sicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder mechanisch 
einzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder teilweise zu streichen. 
Alle anderen Zusätze oder Anderungen sind unzulässig, gleichviel ob sie handschriftlich 
oder mit Durchdruck, Paus-(Kopier-) Presse, Schreibmaschine (ur) oder durch Überkleben, 
Unterpunkten, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= und Ausschneiden 
von Wörtern, Ziffern oder Zeichen usw. hergestellt sind. Durch die nach 5 und 6 erlaubten 
Streichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen keine brieflichen Mitteilungen in offener 
oder verabredeter Sprache entstehen. 
*Drucksachen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht besördert. 
XII Drucksachen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 50 g einschließlich. 3 Pf., 
über 50 „ 100 „ „ ""55 „, 
„ 100 „ 250 „ „ .. . . 10 ,„„ 
„250, 500, „ ... 20,,, 
,,500gbtslkg ,, 30,,. 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 g einschließlich 3 Pf., 
über 50 „ 100 „ „ . ..5,,, 
„100g, 1 ktg „ . 10,,, 
,,1lcg,, 2,, » ....20,,, 
» 2 “ ½ 3 7 7 30 % 
Nichtfreigemachte Drucksachen werden nicht abgesandt 
Am Für unzureichend freigemachte Drucksachen beträgt die Gebühr das Doppelte des 
Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
b) Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
IV Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen müssen den Bestimmungen unter 2 und n entsprechen 
und sich in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Be- 
förderung in den Zeitungspaketen eignen; sie dürfen nach Form, Papier, Druck oder anderen 
Merkmalen nicht als Bestandteile der Zeitung oder Zeitschrift gelten können, mit der sie 
versandt werden sollen. Drucksachen, die über zwei Bogen stark oder geheftet, geklebt oder 
gebunden sind, werden nur dann zugelassen, wenn sie von einem Absender herrühren und 
sich die Bogenzahl und das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft feststellen läßt. Aus-
	        
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