Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 365 
geschlossen sind Drucksachen verschiedener Auftraggeber, die als ein Ganzes hergestellt, dabei 
aber so angeordnet sind, daß sie sich in mehrere, einzeln versendbare Teile zerlegen lassen, 
z. B. vereinigte Anpreisungs= und Bestellkarten verschiedener Firmen. 
*V Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen hat der Verleger in die Zeitungen und Zeitschriften 
lose einzulegen; sie dürfen nicht eingeheftet oder eingeklebt sein. 
XVI Der Verleger hat jede Versendung bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der 
Gebühr vorher anzumelden Bei Berechnung der Gebühr gilt als Regel, daß die Beilage 
der ganzen Postauflage der Zeitung oder Zeitschrift beigefügt wird; ist sie ausnahmsweise 
nur einem Teil der Postauflage beigelegt, so ist die Gebühr nur für diesen Teil zu ent- 
richten. In derartigen Fällen hat der Verleger bei der Einlieferung die bei den Post- 
anstalten zu erfahrenden besonderen Bedingungen einzuhalten. 
Der Gesamtbetrag der Gebühr wird auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach 
oben abgerundet. #. 
# Die Gebühr beträgt ½ Pf. für je 25 g jedes einzelnen Beilagestückes. Dabei gilt 
jeder Teil bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern, wenn Stärke und Farbe des 
Papiers gleich ist und Druck und Inhalt die Zusammengehbrigkeit erweist, als besondere 
Beilage. Sonst wird die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt 
berechnet. Als Bogen gilt bei ungeklebten, ungehefteten oder ungebundenen Drucksachen jedes 
in der Bogenform zusammenhängende gefaltete oder ungefaltete Blatt ohne Rücksicht auf 
seine Größe, während bei den anderen die Zahl der durch Falzen und Kleben oder Heften 
entstandenen Blätter auch dann maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aufschneiden in 
einzelne Blätter zerlegt sind. 
Geschäftepapiere. 
G O. 1 Als Geschäftspapiere gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle Schrift- 
stücke und Urkunden, die, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, nicht 
die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Mitteilung haben, wie Prozeßakten; von 
öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art; Frachtbriefe oder Ladescheine; Rech- 
nungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; verschiedene Dienstpapiere 
der Versicherungsgesellschaften, Berufsgenossenschaften, Krankenkassen usw.; offene Briefe und 
Postkarten, die ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben; Abschriften oder Auszüge außer- 
gerichtlicher Verträge auf gestempeltem oder ungestempeltem Papier; geschriebene Notenblätter 
und Notenhefte (Partituren); die für sich versandten Urschriften (Manuskripte) von Werken 
oder Zeitungen; nicht durchgesehene oder durchgesehene Schülerarbeiten, außer wenn sie mit 
einem Urteil über die Arbeit versehen sind; Militärpässe; Lohn-, Dienst= oder Arbeits- 
bücher usw. 
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