Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 
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lösung oder Annahmeerklärung bereit, schickt sie dagegen sofort zurück oder weiter, wenn 
der auf der Postauftragskarte angegebene Tag (1V) bereits verstrichen ist. Mit der 
Aushändigung des Postauftrags und seiner Anlagen an den Gerichtsvollzieher, 
Notar usw. oder den zweiten Empfänger ist die Aufgabe der Post erfüllt. Die Protest- 
kosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
Hat der Auftraggeber nichts Besonderes bestimmt, so erhält der Berechtigte 
auf Verlangen eine siebentägige Frist, in der er den Postauftrag bei der Post 
einlösen kann; sie rechnet vom Tage nach der ersten Vorzeigung oder nach dem 
ersten Vorzeigeversuch an. Wird der Postauftrag innerhalb dieser Frist nicht ein- 
gelöst, so wird er am folgenden Werktage nochmals vorgezeigt und, wenn die Ein- 
Einlösung verweigert wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der 
Versuch aus einem anderen Grund erfolglos, so wird der Postauftrag noch bis 
zum Schluß der Postschalterstunden bei der Post zur Einlösung oder Annahme- 
erklärung bereitgehalten. 
Teilzahlungen werden bei Postaufträgen zur Geldeinziehung nicht angenommen. 
Die Annahme eines Wechsels gilt als verweigert, wenn die Annahme- 
erklärung auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt wird oder andere Ein- 
schränkungen enthält. 
2. Postprotestaufträge werden, wenn die Wechselsumme nicht gezahlt wird oder der 
Vorzeigeversuch erfolglos bleibt, bei der Post bis zum Schluß der Postschalter- 
stunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung 
bereitgehalten. Wird auch bis dahin nicht gezahlt, so wird der Wechsel mit dem 
Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch erfolglos, so wird gegen 
die in der Postauftragskarte bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der 
Wechselordnung erhoben. 
Schon nach der ersten Vorzeigung wird der Protest erhoben, wenn dabei 
die Zahlung ausdrücklich verweigert worden ist. Ebenfalls wird schon nach der 
ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung protestiert, wenn 
der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist oder 
die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, 
die zahlen soll, am Zahlungsort des Wechsels weder einen Geschäftsraum (Ge- 
schäftslokal) noch eine Wohnung hat oder wenn es die Post aus einem anderen 
Grunde für erforderlich hält. 
Als Zahlungsverweigerung gilt in jedem Falle nur die Erklärung der Person, die 
zahlen soll, oder ihres Bevollmächtigten. 
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