376
XI Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde eingeschrieben an den Auftrag-
geber unter Einziehung der Gebühren (zVI) und der etwa entstandenen Stempelkosten zurück-
gesandt. "“
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protestfrist
als Ehrenzahler die Wechselsumme und die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so wird
ihr der Wechsel mit der Protesturkunde ausgehändigt.
nl Die Protesterhebung durch die Post unterbleibt:
1. wenn dem Postprotestauftrage Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post
ausgeschlossen sind, oder mehrere Wechsel beigefügt sind;
2. wenn die für Postaufträge zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung vor-
geschriebene Postauftragskarte benutzt ist.
Postaufträge auf unrichtiger Postauftragskarte sowie Postaufträge, denen
Wechsel in französischer Sprache,
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme,
unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung der
Urschrift und einer Abschrift zu protestierende Wechsel
beigefügt sind, werden zunächst dem Berechtigten, bei Wechseln mit Notanschrift (Notadresse)
oder Ehrenannahme nur dem Bezogenen, vorgezeigt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch
der Vorzeigung vergeblich, so werden sie an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weiter-
gegeben. Alle übrigen Postaufträge der unter 1 bezeichneten Art werden ohne Vorzeigung
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben.
Die Protesterhebung durch die Post kann unterbleiben, wenn der Auftrag erst am
letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat.
IV Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst, nicht angenommen, zurückgesandt oder
weitergesandt ist oder solange noch nicht Protest erhoben worden ist, kann der Absender
unter Vorlegung eines Doppels der ausgefüllten Postauftragskarte und unter den sonstigen
Bedingungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen; bei Postaufträgen zur Geldeinziehung
und zur Annahmeeinholung kann er auch die Angaben in der Postauftragskarte ändern
lassen. Bei den Anlagen sind nachträgliche Anderungen nicht zulässig.
*V Die Post haftet bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und Annahmeeinholung für
die Postauftragsendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den eingezogenen
Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Sind die Anlagen eines
Postauftrags ausgehändigt worden, ohne den Postauftragsbetrag ordnungsgemäß einzuziehen,
so ersetzt die Post dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den
Empfänger der Anlagen, den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags.
Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige