Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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XI Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde eingeschrieben an den Auftrag- 
geber unter Einziehung der Gebühren (zVI) und der etwa entstandenen Stempelkosten zurück- 
gesandt. "“ 
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protestfrist 
als Ehrenzahler die Wechselsumme und die Protestkosten an den Postprotestbeamten, so wird 
ihr der Wechsel mit der Protesturkunde ausgehändigt. 
nl Die Protesterhebung durch die Post unterbleibt: 
1. wenn dem Postprotestauftrage Wechsel, die von der Protesterhebung durch die Post 
ausgeschlossen sind, oder mehrere Wechsel beigefügt sind; 
2. wenn die für Postaufträge zur Geldeinziehung oder zur Annahmeeinholung vor- 
geschriebene Postauftragskarte benutzt ist. 
Postaufträge auf unrichtiger Postauftragskarte sowie Postaufträge, denen 
Wechsel in französischer Sprache, 
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme, 
unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung der 
Urschrift und einer Abschrift zu protestierende Wechsel 
beigefügt sind, werden zunächst dem Berechtigten, bei Wechseln mit Notanschrift (Notadresse) 
oder Ehrenannahme nur dem Bezogenen, vorgezeigt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch 
der Vorzeigung vergeblich, so werden sie an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weiter- 
gegeben. Alle übrigen Postaufträge der unter 1 bezeichneten Art werden ohne Vorzeigung 
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. 
Die Protesterhebung durch die Post kann unterbleiben, wenn der Auftrag erst am 
letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingeht, die den Protest zu erheben hat. 
IV Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst, nicht angenommen, zurückgesandt oder 
weitergesandt ist oder solange noch nicht Protest erhoben worden ist, kann der Absender 
unter Vorlegung eines Doppels der ausgefüllten Postauftragskarte und unter den sonstigen 
Bedingungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen; bei Postaufträgen zur Geldeinziehung 
und zur Annahmeeinholung kann er auch die Angaben in der Postauftragskarte ändern 
lassen. Bei den Anlagen sind nachträgliche Anderungen nicht zulässig. 
*V Die Post haftet bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und Annahmeeinholung für 
die Postauftragsendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den eingezogenen 
Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Sind die Anlagen eines 
Postauftrags ausgehändigt worden, ohne den Postauftragsbetrag ordnungsgemäß einzuziehen, 
so ersetzt die Post dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den 
Empfänger der Anlagen, den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags. 
Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige
	        
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