Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 377 
Rück= oder Weitersendung des Postauftrags, leistet sie nicht; sie übernimmt auch keinerlei 
Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
Bei Postprotestaufträgen haftet die Post für die ordnungsmäßige Ausführung eines 
vorschriftsmäßigen (Abs. bis rv) Protestauftrags nach § 4 des Gesetzes, betreffend die 
Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (R. G. Bl. S. 321). Diese 
Hastung beginnt mit dem Eingange des Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest 
zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur Beför- 
derung an den Auftraggeber nach Abs. uu eingeliefert worden ist. Bis zum Eingang des 
Postauftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, haftet die Post wie für 
einen eingeschriebenen Brief. In demselben Umfang haftet sie für den Brief mit dem 
protestierten Wechsel und der Protesturkunde, sobald er von der Postanstalt zur Beförderung 
an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet 
die Post für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten 
Beträge. 
Für die Beförderung von Postprotestaufträgen, die an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. 
weitergegeben werden, haftet die Post wie für einen eingeschriebenen Brief. 
XVI Es werden erhoben, einschließlich der Reicheabgabe. 
1. für den Postauftragsbrief. .. .. . . 35 Pf.; 
2. a) für die Übermittlung des eingezogenen Betrags die Postanweisungsgebũhr nach 
8 20, nu oder die Zahlkartengebühr nach § 5 Ziffer 1 des Postscheckgesetzes 
vom 26. März 1914; 
b) für die Rücksendung des angenommenen Wechsels . 35 Pf.; 
3. wenn die Wechselsumme nicht gezahlt worden ist: 
à) für die Erhebung des Postprotestes 
bei Wechseln bis 500 . einschließlich ...1, 
becWechselnübet500.«... ..l 50 Pf.; 
b) für die Rücksendung des protestierten Wechsels und der 
Protesturkude .... 35 Pf., 
im Orts= und Nachbarortsverkehr (# 37) .... 28 Pf. 
Zur Zahlung der Gebühren sowie zur Erstattung der nach den Landesgesetzen ent- 
stehenden Stempelkosten für die Protesturkunde ist der Auftraggeber verpflichtet. 
Diie Gebühr für den Postauftragsbrief (1) ist vorauszuzahlen. Die Postanweisungs- 
gebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen, die Zahlkartengebühr vom Post- 
scheckkonto abgebucht (Postscheckgesetz § 5 und Postscheckordnung § 10, 1). Die Gebühren 
unter 2b und unter 3 nebst den landesgesetzlichen Stempelkosten werden bei Übersendung 
des angenommenen oder des protestierten Wechsels erhoben.
	        
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