28
Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 — RGBl. S. 519 —). Die Aus-
nahme vom Einfuhrverbot (§ 6 Abs. 1 der rev. Instr.) gilt auch für Maulesel;
erhält Buchstabe c) folgenden neuen Absatz:
In §2
Tiere, die nur wegen Verdachts der Einschwärzung beschlagnahmt worden
sind, müssen in einem besonderen Raume untergebracht und polizeilich beobachtet
werden. Die Beobachtung dieser Tiere hat jedoch nur solange zu dauern, bis
die Erhebungen der Verwaltungsbehörden über die Frage, ob die Sperre durch-
brochen worden ist, einen vorläufigen Abschluß gefunden haben und bis die amts-
tierärztliche Untersuchung ergeben hat, ob und unter welchen Bedingungen eine
Verwertung der Tiere veterinärpolizeilich unbedenklich ist. Je nach dem Ausfall
dieser Erhebungen ist weiter zu verfahren.
ist in Abs. 2 nach Ziff. 2 einzuschalten:
3. daß auch die gesunden Wiederkäuer eines verdächtigen Gehöfte nicht geschlachtet,
getötet oder weggebracht werden dürfen, ehe die Natur der Krankkheit festgestellt
ist und daß es für den gleichen Zeitraum verboten ist, aus solchen Gehöften die
Erzeugnisse der Tiere oder giftfangende Sachen, die im Gehöft sich befinden, ins-
besondere Heu und Stroh sowie Gegenstände, die mit kranken Tieren in Be-
rührung gekommen sind, auszuführen;
daß die Ausfuhr frischen Fleisches sowie frischer tierischer Teile und Erzeugnisse
aus dem Seuchenorte nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde erfolgen
darf (§ 18 a. a. O.);
erhält Ziff. 3 die Ziff. 5.
In § 5 ist in Ziff. 4 Buchstabe d Wiederkäuer statt Tiere zu setzen (8 25 a. a. O.)
In 8§ 9
ist als Abs. 2 einzuschalten:
8 12
Unter Vieh im Sinne des 8 21 der revidierten Instruktion sind alle nutzbaren
Haustiere einschließlich der Hunde, der Katzen und des Geflügels zu verstehen.
Die in Bezug auf Maultiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Maulesel.
erhält folgende neue Absätze:
Unter Vieh im Sinne des §. 17 Abs. 1 der revidierten Instruktion sind nur
Wiederkäuer und Schweine zu verstehen.
Das Staatsministerium des Innern behält sich vor zu bestimmen, in
welchem Umfange und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung zugelassen
oder angeordnet werden darf (§8 16 a. a. O.).