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ul Wo die Paketbestellfahrten mit Pferden ausgeführt werden, dürfen die Paketbesteller
gewöhnliche Pakete zur Ablieferung an die Postanstalt annehmen. Die Abholung aus der
Wohnung kann schriftlich oder durch Fernsprecher bei der Post bestellt werden. Für die
Bestellschreiben oder -karten wird keine Gebühr erhoben; sie können in die Briefkasten gelegt
oder den bestellenden Boten mitgegeben werden.
Die Landbesteller dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt
oder zur Bestellung unterwegs annehmen:
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen,
Postanweisungen,
gewöhnliche und einzuschreibende Pakete,
Nachnahmesendungen und
Wertsendungen bis 800 X im einzelnen.
Zur Mitnahme von Paketen sind die Landbesteller zu Fuß nur soweit verpflichtet,
als sie die Pakete geschützt unterbringen können und keine Unzuträglichkeiten für die Be-
förderung oder Bestellung anderer Sendungen zu befürchten sind.
Die Landbesteller nehmen auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen an.
IV Jeder Landbesteller führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in das er
einzutragen hat:
die angenommenen Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen, Pakete und
Nachnahmesendungen, 1
die zum Freimachen dieser Sendungen bar entrichteten Beträge,
die Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen.
Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Pakete ermächtigte Paket-
besteller mit sich.
Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich von der Eintrugung in das An-
nahmebuch zu überzeugen; auch kann er sie selbst vornehmen.
Einlieferungsscheine über angenommene Sendungen und Quittungen über Zeitungsgelder
stellt nur die Postanstalt aus; sie werden dem Einlieferer usw. beim nächsten Bestellgang
überbracht. «
VMuß die Postanstalt des Landbestellers portopflichtige Einschreibbriefsendungen, Pakete
bis 2½ kg einschließlich, Postanweisungen und Wertbriefe (u), die er auf seinem Bestell—
gange sammelt, nach einer anderen Postanstalt weitersenden, so ist für jede Sendung außer
dem Porto, der Reichsabgabe und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf.,
für jedes Paket von höherem Gewicht als 2 ½ kg eine solche von 20 Pf. vorauszuentrichten.
VI Für gewöhnliche Pakete (in), die die Paketbesteller auf ihren Fahrten einsammeln, ist
außer dem Porto und der Reichsabgabe eine Nebengebühr von 10 Pf. vorauszuentrichten.