Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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ul Wo die Paketbestellfahrten mit Pferden ausgeführt werden, dürfen die Paketbesteller 
gewöhnliche Pakete zur Ablieferung an die Postanstalt annehmen. Die Abholung aus der 
Wohnung kann schriftlich oder durch Fernsprecher bei der Post bestellt werden. Für die 
Bestellschreiben oder -karten wird keine Gebühr erhoben; sie können in die Briefkasten gelegt 
oder den bestellenden Boten mitgegeben werden. 
Die Landbesteller dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt 
oder zur Bestellung unterwegs annehmen: 
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche und einzuschreibende Pakete, 
Nachnahmesendungen und 
Wertsendungen bis 800 X im einzelnen. 
Zur Mitnahme von Paketen sind die Landbesteller zu Fuß nur soweit verpflichtet, 
als sie die Pakete geschützt unterbringen können und keine Unzuträglichkeiten für die Be- 
förderung oder Bestellung anderer Sendungen zu befürchten sind. 
Die Landbesteller nehmen auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen an. 
IV Jeder Landbesteller führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in das er 
einzutragen hat: 
die angenommenen Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen, Pakete und 
Nachnahmesendungen, 1 
die zum Freimachen dieser Sendungen bar entrichteten Beträge, 
die Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen. 
Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Pakete ermächtigte Paket- 
besteller mit sich. 
Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich von der Eintrugung in das An- 
nahmebuch zu überzeugen; auch kann er sie selbst vornehmen. 
Einlieferungsscheine über angenommene Sendungen und Quittungen über Zeitungsgelder 
stellt nur die Postanstalt aus; sie werden dem Einlieferer usw. beim nächsten Bestellgang 
überbracht. « 
VMuß die Postanstalt des Landbestellers portopflichtige Einschreibbriefsendungen, Pakete 
bis 2½ kg einschließlich, Postanweisungen und Wertbriefe (u), die er auf seinem Bestell— 
gange sammelt, nach einer anderen Postanstalt weitersenden, so ist für jede Sendung außer 
dem Porto, der Reichsabgabe und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 Pf., 
für jedes Paket von höherem Gewicht als 2 ½ kg eine solche von 20 Pf. vorauszuentrichten. 
VI Für gewöhnliche Pakete (in), die die Paketbesteller auf ihren Fahrten einsammeln, ist 
außer dem Porto und der Reichsabgabe eine Nebengebühr von 10 Pf. vorauszuentrichten.
	        
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