Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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VIIl Der Absender kann die Bestellgebühren vorausentrichten. Er vermerkt dann in der 
Aufschrift „Frei einschließlich Bestellgeld"“. Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht 
erstattet, wenn die Sendung am Bestimmungsort abgeholt wird (§ 42). Über Anrechnung 
des vorausbezahlten Bestellgeldes bei Rückgabe einer unbestellbaren Sendung ## 8 46, n. 
IX Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. 
* Für das Abtragen der Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts= und Landbestell- 
bezirk für jedes Stück monatlich zu entrichten: 
2 Pf. für seltener als wöchentlich einmal abzutragende Zeitungen, 
4 „ „ wöchentlich einmal abzutragende Zeitungen, 
6 „ „ „ zweimal „ „ „ 
8 „ „ „ dreimal „ „ „ 
10 „ „ „ viermal „ „ „ 
12 „ „ „ fünfmal „ „ „ 
14 „ „ „ sechs- und siebenmal abzutragende Zeitungen, 
16 „ „ „ achtmal abzutragende Zeitungen, 
18 „ „ „ neunmal „ „ , 
20 „ „ „ zehnmal „ „ , 
22 „ „ „ elfmal „„ „ 
24 „ „ „ zwölf= bis vierzehnmal abzutragende Zeitungen, 
26 „ „ „ fünfzehnmal abzutragende Zeitungen, 
28 „ „ „ sechzehnmal „ „ „ 
30 „ „ „ siebzehnmal „ „ „ 
32 „ „ „ achtzehn= bis einundzwanzigmal abzutragende Zeitungen, 
34 „ „ „ zweiundzwanzigmal abzutragende Zeitungen, 
36 „ „ » dreiundzwanzigmal „ „ „ 
38 „ „ „ vierundzwanzig-bis achtundzwanzigmal abzutragende Zeitungen, 
2 „„ „ anmtliche Verordnungsblätter. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit vorauserhoben, und zwar 
vom 1. des Monats ab, in dem die Abtragung beginnt Die Zeitungen usw. werden so 
oft abgetragen, als Gelegenheit dazu vorhanden ist. 
Gebühren für Sendungen im Orts= und Nachbarortsverkehr. 
& 37. Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirk des Auf- 
gabe-Postorts) werden einschließlich der Reicheabgabe erhoben. 
freigemacht . .. . 71J2Pf., 
nichtfreigemacht 15 „
	        
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