Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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I Personen, die Reisende zur Post begleiten oder auf die Ankunft einer Post warten, kann 
der Aufenthalt ausnahmsweise gestattet werden. 
2. Güter= und Karriolposten. 
Rege'ung der Benugung. 
§ 63. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 62 gelten auch für Güter= und Karriol- 
posten mit Personenbeförderung. 
3. Landpostfahrten. 
Regelung der Benugung. 
&§ 64. 1 Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Er entscheidet 
über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. 
II Für das Personengeld gilt § 53, 1. Reisegepäck wird in dem für jede Landpostfahrt 
festgesetzten Umfang unentgeltlich mitbefördert. 
Abschnitt III. 
Schlußbestimmungen. 
Rohrpostsendungen. 
§ 65. Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch eine besondere 
Rohrpostordnung festgesetzt. 
Inkrafttreten. 
§ 66. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft. 
Berlin, den 28. Juli 1917. 
Der Zeichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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