Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
' ordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie folgt, 
ergänzt und geändert: · 
Nr.la.Sprengstosse 
Abschnitt A. Verpackung 
Unter 2. Gruppe der Sprengmittel Ziffer 2 und unter 3. Gruppe der 
Sprengmittel Ziffer 3 wird im Abst. (1) letzter Satz hinter „verzinkt“ ein Kreuz #4) 
und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
#) Während des Krieges dürfen die Wände der Behälter mit gewöhnlichen eisernen Nägeln 
zusammengefügt werden. Zum Aufnageln der Deckel verwendete eiserne Nägel müssen jedoch ver- 
zinkt sein. 
Unter Schießmittel wird in der Ausnahmebestimmung e) erster Sat hinter 
den Worten „verzinnten Holzschrauben“ ein Sternchen ') und am Fuße der Seite folgende 
Anmerkung gesetzt: 
*) Während des Krieges darf der Deckel mit unverzinnten eisernen Schrauben befestigt sein. 
Dr. Ib. Munition 
Abschnitt A. Verpackung 
Zu 4a) Sprengkapseln. Abs. (2) y) erster Satz. Hinter „verzinnten Holz- 
schrauben“ wird ein Doppelsternchen ?*) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt: 
*'*) Während des Krieges dürfen die Deckel der Holzbehälter mit unverzinnten eisernen 
Schrauben befestigt sein. 7 
Nr. II. Selbstenrzündliche Sroffe 
In Ziffer 8 a der Eingangsbestimmung wird am Schlusse in der Klammer 
hinter „Korkfüllmasse“ nachgetragen: 
, Lupulin 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 4. September 1917. 
J. A. 
Ministerialrat Graßmamn.
	        
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