Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

422 
b) eine sichere Punktbestimmung auf dem einfachsten Wege sich erreichen läßt, 
c) eine gegenseitige Verbindung benachbarter Punkte (vgl. hierzu die 88 15 und 16) 
ermöglicht wird, 
4) das Polygonnetz an die Dreieckspunkte, insbesondere an die Punkte IV. Ordnung, 
in zweckmäßiger Weise angeschlossen werden kann. 
IV. Vor der Auswahl neuer Dreieckspunkte ist zu erheben, welche Anderungen an 
den gegebenen Luftzeichen seit ihrer letztmaligen trigonometrischen Festlegung vorgekommen sind. 
Versicherung der Dreieckspunkte. 
§ 6. 
I. Die Bodenpunkte sind vor Beginn der Winkelbeobachtungen unterirdisch durch hart- 
gebrannte Ton= oder Klinkerröhren und oberirdisch durch Granitsteine zu versichern. Die 
unterirdische Versicherung hat unmittelbar (zentrisch), die oberirdische, wenn nicht besondere 
Verhältnisse ebenfalls eine unmittelbare Versicherung erfordern, seitwärts zu erfolgen. Bei 
der unterirdischen Versicherung ist darauf zu achten, daß das obere Ende der Röhre eine 
tiefere Lage erhält als die Grundfläche des Versicherungssteins. Der Versicherungsstein muß 
##e von der in der Anlage 1 vorgeschriebenen Beschaffenheit sein. Er soll, soferne hierdurch 
— nicht die Feldbestellung oder der Verkehr an Wegen erschwert und eine Zerstörung des 
Steines begünstigt wird, so gesetzt werden, daß er bis zu 0,10 m aus dem Boden heraus- 
ragt, ferner daß im Falle der seitlichen Versicherung die Stirnseite des Steines, d. i. die 
Seite mit dem eingemeißelten Dreieck, Osten zugewendet ist. Das durch den Dreieckspunkt 
gehende Lot muß von der Mitte der Stirnseite um 0,10 m rechtwinklig abstehen. In der 
Regel wird es sich empfehlen, nach vollzogener Beobachtung den Dreieckspunkt auch ober- 
irdisch durch Pfähle oder Röhren unmittelbar zu versichern. 
II. Ist eine Versicherung nach Abs. 1I nicht möglich, so hat eine den örtlichen Verhält- 
nissen angepaßte Versicherung Platz zu greifen. 
III. Der Dreieckspunkt ist durch Anmessung von benachbarten festen Punkten so fest- 
zulegen, daß im Falle des Verlustes der oberirdischen Versicherung die unterirdische auf 
möglichst einfachem Wege wieder aufgefunden werden kann. Wo geeignete feste Punkte 
fehlen, können sie durch Anbringung zweckentsprechender Marken geschaffen werden (Rück- 
versicherung). 
IV. Werden zur Ausführung von Winkelmessungen besondere Bauten (8 7) errichtet, 
so sind, unbeschadet der Versicherung des Dreieckspunkts, auch der Zielpunkt und der Stand- 
punkt zu versichern. Die Versicherung hat vön den Eckpunkten eines um den Bau zu 
legenden Vielecks aus durch Messung der Winkel zu erfolgen, welche die Seiten des Vielecks
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.