Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 425 
§ 12. 
I. Bei Spitz= und Kuppeltürmen hat die Mitte der Helmstange unmittelbat unter Zielpunkte. 
dem Knopfe als Zielpunkt zu gelten. Muß wie bei Satteltürmen, hohen Gebäuden usw. 
eine Wetterfahne, ein Blitzableiter oder ein anderer Zielpunkt gewählt werden, so ist der 
angezielte Punkt sowohl im Beobachtungshefte (S§ 14 Abs. 1) als auch im Koordinaten- 
verzeichnisse (§ 23) durch eine Handzeichnung genau darzustellen. 
II. Bevor die nach § 6 Abs. IV und V versicherten Luftzeichen verwendet werden, 
ist durch Nachmessung der Versicherungswinkel festzustellen, ob die Zielpunkte noch ihre 
ursprüngliche Lage haben. Veranlaßten Falls sind die Koordinaten der Luftzeichen neu zu 
bestimmen. 
§ 13. 
I. Die Winkelmessung hat durch satzweise Richtungsbeobachtungen zu erfolgen. Die Wintel- 
Richtungsbeobachtungen sind in beiden Lagen des Fernrohrs vorzunehmen. nessung. 
II. Für Punkte III. Ordnung genügen 4 bis 6, für Punkte IV. Ordnung 3 bis 4 
vollständige Sätze. Die Mindestzahl der Sätze gilt nur für ganz besonders günstige Ver- 
hältnisse. Lange Satzreihen sind in einzelne Satzgruppen zu zerlegen, wobei der Zusammen- 
hang durch mindestens drei allen Gruppen gemeinsame Leitpunkte gewahrt bleiben muß. 
III. Die Mittelwerte (arithmetischen Mittel der Ablesungen) und die hieraus für jeden 
Satz abzuleitenden Richtungen nach den einzelnen Dreieckspunkten (Zielpunkten) sind auf 
ganze Sekunden, die aus sämtlichen Sätzen einer Standbeobachtung zu berechnenden Mittel- 
werte der Richtungen für die Punkte III. Ordnung auf zehntel, für die Punkte IV Ord- 
nung auf ganze Sekunden anzugeben. Die Mittelwerte der Ablesungen werden den Auf- 
schreibungen der einzelnen Sätze, die Mittelwerte der Richtungen der Aufschreibung des ersten 
Satzes beigesetzt. Wurde eine Satzreihe in Satzgruppen zerlegt, so sind die Mittelwerte 
der Richtungen aus den einzelnen Satzgruppen zusammenzustellen. Diese Zusammenstellung 
(Standtafel) hat sich an die Aufschreibung der Winkelbeobachtungen anzuschließen. 
IV. Der aus den Beobachtungsergebnissen abzuleitende mittlere Fehler # des Mittelwerts 
einer gemessenen Nichtung darf bei Punkten III. Ordnung 2 Sekunden und bei Punkten IV. Ord- 
nung 6 Sekunden nicht übersteigen. Der berechnete mittlere Fehler ist dem ersten Satze 
der Standbeobachtungen oder, wenn eine Standtafel hergestellt wurde, dieser beizuschreiben. 
V. Bei unvollständigen Satzreihen (wenn nicht in jedem Satze sämtliche Zielpunkte 
vorkommen) hat eine Ausgleichung der beobachteten Richtungen (Standausgleichung) statt- 
zufinden. · 
§14. 
I. Zur Aufschreibung der Winkelbeobachtungen sind Hefte (Beobachtungshefte) zu ver-Beobachtungs- 
wenden, die später zu Bänden (Beobachtungsbäuden) vereinigt werden. Bei den einzelnen häfkte. 
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