Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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II. Die Koordinaten des Knotenpunkts werden ebenfalls zunächst aus jedem einzelnen 
Zuge abgeleitet. Aus diesen vorläufigen Koordinatenwerten x und yergibt sich die end- 
  
  
  
gültige Abszisse zu lp und die endgültige Ordinate zu n n . Die Gewichte p, 
xX 
und p,, werden aus den Formeln 
(m + 1) k 
r (Sl+ Hval. abs. Axl) und 
(m T 1) K 
Dy 
  
m (I(Sl + Tval. abs. Ay]) 
berechnet. Mit k wird eine beliebige Konstante, mit m die Zahl der in jedem Zuge 
gemessenen Polygonseiten bezeichnet. 
3. Trigonometrische und polygonometrische Geipunkte. 
§ 41. 
I. Die trigonometrischen Beipunkte zählen zu den Polygonpunkten und werden wie 
diese versichert. Ihre Bestimmung erfolgt unmittelbar aus dem Dreiecksnetze. Die Zahl 
der Ausgangspunkte beträgt in der Regel 3 bis 4. Bei den Winkelbeobachtungen und 
der Koordinatenberechnung sind die Vorschriften für Triangulierung in sinngemäßer Verein= 
fachung anzuwenden. Fehlerberechnungen haben zu unterbleiben. Die Zahl der zu beob- 
achtenden Sätze kann auf 2 bis 3 beschränkt werden. 
II. Als polygonometrische Beipunkte sind jene Punkte des Polygonnetzes zu bestimmen, 
die zur Vermeidung stark ausspringender Ecken von der Einbeziehung in Polygonzüge aus- 
geschlossen werden. Die Festlegung dieser Punkte hat mit Hilfe von Dreiecken zu erfolgen, 
wovon zwei Eckpunkte mit gegebenen Netzpunkten (Dreiecks-, Polygonpunkte) zusammenfallen. 
Die polygonometrischen Beipunkte werden wie Polygonpunkte behandelt und bezeichnet. 
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III. Die Fehlergrenzen werden für die trigonometrischen Beipunkte auf —2 für 
  
polygonometrische Beipunkte auf —2 festgesetzt. Zur Berechnung sind in der Regel 
fünfstellige Logarithmen zu verwenden. 
4. Roordinatenverzeichnis. 
8 42. 
I. Im Koordinatenverzeichnisse sind nach alphabetischer Ordnung der Steuergemeinden 
und innerhalb dieser nach aufsteigender Nummernfolge (vgl. § 33) die Polygonpunkte sowie
	        
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