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II. Die Koordinaten des Knotenpunkts werden ebenfalls zunächst aus jedem einzelnen
Zuge abgeleitet. Aus diesen vorläufigen Koordinatenwerten x und yergibt sich die end-
gültige Abszisse zu lp und die endgültige Ordinate zu n n . Die Gewichte p,
xX
und p,, werden aus den Formeln
(m + 1) k
r (Sl+ Hval. abs. Axl) und
(m T 1) K
Dy
m (I(Sl + Tval. abs. Ay])
berechnet. Mit k wird eine beliebige Konstante, mit m die Zahl der in jedem Zuge
gemessenen Polygonseiten bezeichnet.
3. Trigonometrische und polygonometrische Geipunkte.
§ 41.
I. Die trigonometrischen Beipunkte zählen zu den Polygonpunkten und werden wie
diese versichert. Ihre Bestimmung erfolgt unmittelbar aus dem Dreiecksnetze. Die Zahl
der Ausgangspunkte beträgt in der Regel 3 bis 4. Bei den Winkelbeobachtungen und
der Koordinatenberechnung sind die Vorschriften für Triangulierung in sinngemäßer Verein=
fachung anzuwenden. Fehlerberechnungen haben zu unterbleiben. Die Zahl der zu beob-
achtenden Sätze kann auf 2 bis 3 beschränkt werden.
II. Als polygonometrische Beipunkte sind jene Punkte des Polygonnetzes zu bestimmen,
die zur Vermeidung stark ausspringender Ecken von der Einbeziehung in Polygonzüge aus-
geschlossen werden. Die Festlegung dieser Punkte hat mit Hilfe von Dreiecken zu erfolgen,
wovon zwei Eckpunkte mit gegebenen Netzpunkten (Dreiecks-, Polygonpunkte) zusammenfallen.
Die polygonometrischen Beipunkte werden wie Polygonpunkte behandelt und bezeichnet.
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III. Die Fehlergrenzen werden für die trigonometrischen Beipunkte auf —2 für
polygonometrische Beipunkte auf —2 festgesetzt. Zur Berechnung sind in der Regel
fünfstellige Logarithmen zu verwenden.
4. Roordinatenverzeichnis.
8 42.
I. Im Koordinatenverzeichnisse sind nach alphabetischer Ordnung der Steuergemeinden
und innerhalb dieser nach aufsteigender Nummernfolge (vgl. § 33) die Polygonpunkte sowie