Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 441 
III. In angemessenen Zeitabständen ist die Besitzliste dem Rentamte zum Nachtrage 
der im Eigentum und im Bestand oder in der Bezeichnung der Grundstücke eingetretenen 
Anderungen zu übermitteln. 
8 49. 
I. Zu den numerierten Plänen werden Katasterplanabdrucke verwendet. In die Kataster- 
planabdrucke sind die Gemeinde= und Flurgrenzen, die Grenzen des Neumessungsgebiets, 
ferner die Grenzen und Plannummern sowie die Haus= und Besitznummern für die beteiligten 
Grundstücke nach dem Stande des Katasters einzutragen. 
II. Die Rentämter und die Messungsämter haben dem Landesvermessungsamte die zur 
Herstellung der numerierten Pläne benötigten Behelfe (Flächenrepertorien, Messungsverzeich- 
nisse usw.) einzusenden. 
3. Ladung. 
§ 50. 
I. Die Ladung der beteiligten Grundeigentümer oder deren Vertreter zu den Abmarkungs- 
geschäften hat auf Grund der Besitzliste zu erfolgen. 
II. Steht ein Grundstück im Miteigentume von Eheleuten oder anderen Personen, so 
sind alle Berechtigten zu laden. 
III. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft (allgemeine 
Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft), so hat die Ladung beider 
Ehegatten zu erfolgen. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut einer fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft, so sind der überlebende Ehegatte und die anteilsberechtigten Abkömmlinge zu 
laden. Die Ladung der Ehefrau und der anteilsberechtigten Abkömmlinge kann unterbleiben, 
wenn die abzumarkenden Grundstücksgrenzen in Ubereinstimmung mit dem rechtlichen Bestande 
der Grundstücke unbestritten feststehen. 
IV. Ist eine Ehefrau in der Besitzliste als Alleineigentümerin vorgetragen, so sind 
beide Eheleute zu laden. Vgl. hierzu § 53 Abs. II. 
V. Wenn Grundstücke des Staates abzumarken sind, ist unter kurzer Darlegung des 
Sachverhalts die Stelle zu laden, deren Verwaltung die Grundstücke unterstehen. 
4. Prüfung und Fessstellung der Grenz- und Eigentumsverhältnisse. 
§ 51. 
I. Der Abmarkung hat eine allgemeine Prüfung und Feststellung der Grenzverhältnisse 
(auf der Grundlage von Handrissen über frühere Messungen usw.) sowie eine Prüfung der 
Eigentumsverhältnisse (auf Grund der Besitzliste) voranzugehen. 
89 
Numerierter 
Plau.
	        
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