Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Besondere 
Gegenstände 
der 
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stärker in die Erscheinung treten. Bei Grundmauern die nicht in ihrer ganzen Ausdehnung 
mindestens O,5 m über den Boden herausragen, ist stets der Zaun aufzumessen. Vgl. 
hierzu § 73 Abs.. VI. 
8 632. 
Wenn besondere Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder wenn von den beteiligten Staats- 
behörden oder Gemeinden die Aufmessung weiterer Gegenstände beantragt wird, ist das Landes- 
Stückmessung. vermessungsamt ermächtigt, für diese Fälle die Zahl der aufzumessenden Gegenstände entsprechend 
Unvermarkte 
Eigentums- 
grenzen. 
zu erweitern. Anträgen auf Einmessung umfangreicher Einrichtungen (z. B. der Gleise von 
Straßenbahnen) soll jedoch nur entsprochen werden, wenn sich die Antragsteller verpflichten, die 
an den Einrichtungen im Laufe der Zeit etwa eintretenden Anderungen und Erweiterungen auf 
ihre Kosten durch das Messungsamt aufmessen und in den Katasterplänen nachtragen zu lassen. 
§ 63. 
I. Eigentumsgrenzen, die wegen bestehender örtlicher oder sonstiger Hindernisse (z. B. 
wegen Überbauung der Grenze, Nichtanerkennung der Abmarkungspflicht) nicht abgemarkt 
werden können, sind im Benehmen mit den beteiligten Grundeigentümern festzustellen und 
soweit möglich durch Anbringung von Nägeln, Pfählen u. dgl. erkennbar zu machen. Die 
Grenzanerkennung ist in einer Niederschrift von den Beteiligten unterschriftlich bestätigen 
zu lassen. Bei Herbergen (Stockwerkseigentum) soll der Niederschrift eine die Eigentums- 
verhältnisse erläuternde Handzeichnung angefügt werden. 
II. Soweit Gewässer die Grenze eines Grundstücks bilden, kann nach den bestehenden 
Vorschriften auf Abmarkung durch Grenzsteine oder Pflöcke verzichtet werden. Die unver- 
markt bleibenden Grenzen der öffentlichen Flüsse sowie der im Eigentume des Staates 
stehenden Privatflüsse und Bäche (Art. 6, 23 des Wassergesetzes) sind im Benehmen mit 
dem zuständigen Straßen= und Flußbauamt oder Kulturbauamte zu ermitteln und in dem 
für die Zwecke der Aufmessung erforderlichen Umfange mit Pfählen zu bezeichnen. Als 
Grenzen der Privatflüsse und Bäche, die im Eigentume dritter Personen stehen (Art. 24 
des Wassergesetzes), sind beim Mangel von Markzeichen die Grenzen der anliegenden Ufer- 
grundstücke aufzumessen. Bei Kanälen und geregelten Wasserläufen mit künstlich abgeböschten 
Ufern haben die Wassergrenze und die obere Böschungskante zur Aufmessung zu gelangen. 
Wenn Gewässer und Ufer dem gleichen Eigentümer gehören, wird in der Regel die obere 
Böschungskante auch als obere Ufergrenze anzunehmen sein. Stehen die Kanäle und 
geregelten Wasserläufe im Eigentume des Staates, so ist statt der Wassergrenze die Grenze 
des mittleren Wasserstandes aufzumessen. · 
III. Die nach Abs. I und II veranlaßte Ermittlung von Eigentumsgrenzen soll, soweit 
sie nicht in Verbindung mit der Abmarkung stattfindet, kurz vor Beginn der Aufmessung 
vorgenommen werden.
	        
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