Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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III. Grenzpunkte sind im Falle der Koordinierung wie Liniennetzpunkte zu behandeln. 
Wird der Schnittpunkt einer Messungs= oder Grenzlinie mit einer Blattseite berechnet, so 
tritt zur Punktbezeichnung noch ein s, z B. 255°. 
IV. Die Numerierung der Hilfspolygon= und Sackpunkte sowie der hiermit in Zu- 
sammenhang stehenden Liniennetzpunkte hat während der Stückmessung und zwar vor Beginn 
der Winkelbeobachtungen (§ 65 Abs. IV) zu erfolgen. 
V. Über die koordinierten Punkte ist für jede Steuergemeinde ein Verzeichnis (Hilfs- 
punktverzeichnis) zu führen. Die Nummern der Punkte des Dreiecks= und Polygonnetzes 
sind hierin nach ihrer Reihenfolge in einer wagrechten Spalte, die fortlaufenden Nummern 
der Hilfspunkte bei den Nummern der einschlägigen Dreiecks= und Polygonpunkte in einer 
senkrechten Spalte vorzutragen. 
VI. In den Handrissen wird die Bezeichnung der Hilfspunkte mit schwarzer Tusche 
vorgemerkt. 
78. 
Koordinaten- I. Die Berechnung der Koordinaten für die Hilfspolygon= und Sackpunkte hat nach 
berechnung, den Vorschriften des § 39 zu erfolgen. Koordinatenanschlußfehler, die bei den Hilfspolygon- 
zügen auftreten, sind nach Verhältnis der Seitenlängen auf die Koordinatenunterschiede zu 
verteilen. 
II. Die Koordinaten der Liniennetzpunkte werden mit Hilfe ähnlicher Dreiecke berechnet. 
Zur Prüfung der Linienmessung ist die Entfernung zwischen dem Anfangs= und Endpunkt 
aus den Koordinatenunterschieden abzuleiten. Die abgeleitete und die gemessene Entfernung 
## müsten innerhalb der in Anlage 3 angegebenen Fehlergrenze übereinstimmen. Größere Ab- 
weichungen sind durch Nachmessung zu beheben. 
III. Zur Koordinatenberechnung können Rechenmaschinen und hnliche Hilfsmittel oder 
fünfstellige Logarithmen verwendet werden. 
IV. Sämtliche Berechnungen sind zu prüfen. Bei Liniennetzpunkten kann die Prüfung 
durch Berechnung der Koordinaten vom Endpunkte der Messungslinie aus erfolgen. 
G. Kartierung. 
1. Allgemeines. 
§ 79. 
Arbeitsgang I. Die Kartierung beginnt mit der Herstellung des Blattgerippes (Quadratnetzes), in 
und — welches das Punkt= und Liniennetz aufzutragen ist (Netzauftragung). Auf die Netzauftragung 
behandlung. folgen die Einzelkartierung und die planmäßige Ausarbeitung.
	        
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