Allgemeine
Grundsätze.
Neu-
numerierung.
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VII. Plan= und Besitzuummern sind nicht, Hausnummern nur in die Gebäudeflächen
mit schwarzer Tusche einzuschreiben.
VIII. Jedes Blatt ist von dem Beamten oder Beamtenanwärter, der die Kartierung
vollzogen hat, zu unterschreiben.
H. Plannummernbezeichnung der Grundstücke.
§ 86.
I. In der Regel ist die bestehende Plannummernbezeichnung beizubehalten. Etwaige
Mängel sind jedoch zu beseitigen.
II. Vollständige Neunumerierungen dürfen nur mit Genehmigung des Staatsministeriums
der Finanzen vorgenommen werden. Den hierauf abzielenden Anträgen sind die Außerungen
der beteiligten Grundbuchämter und Rentämter beizugeben. ·
887. ·
I. Die Neunumerierung erfolgt für den Steuergemeindebezirk durchlaufend. Sie beginnt
bei Hausnummer 1 des Hauptorts und geht beim Ubergreifen auf die übrigen Ortsfluren
jedesmal wieder von Hausnummer 1, bei sfortlaufender Hausnumerierung in der Gemeinde
von der niedersten Nummer aus weiter. Die Neunumerierung darf keine sprungweise,
sondern muß eine stetige sein.
II. Im einzelnen ist bei der Neunumerierung folgendes zu beachten:
a) Jedes Grundstück wird mit einer Nummer (Plannummer, gekürzt „PlNr.")
bezeichnet. Die Plannummer soll eine ganze Zahl sein. Bruchzahlen sind nur
in Ausnahmefällen zulässig. Die Plannummern können mit Buchstaben oder
mit einem Sterne versehen werden.
b) Durch Beifügung kleiner lateinischer Buchstaben zu einer Plannummer wird
angedeutet, daß das an sich einheitliche und zusammenhängende, im Eigentum
einer Person stehende Grundstück — z. B. 1706-2, 17065, 1706% — von
verschiedener Bodengüte oder von verschiedener Bebauung ist. Ein Grundstück,
das eine solche Verschiedenheit nicht aufweist, darf daher nicht mit einer Buch-
staben-Plannummer bezeichnet werden.
Jc) Durch Beisetzung eines „XN“ zu Plannummern wird gekennzeichnet, daß die Ab-
markung der Grundstücksgrenzen ganz oder teilweise ausgesetzt worden ist und
die Grenzen im Falle der Veräußerung der Grundstücke abzustecken und abzu-
marken sind. Vgl. hierzu § 52 Abs. VI.
d) Die Beisetzung eines Sternes zu einer Plannummer (z. B. 1007) zeigt an, daß
die Plannummer entgegen dem sonst festgehaltenen Grundsatz im Kataster der
gleichen Steuergemeinde nicht einfach, sondern mehrfach gebucht ist oder gebucht