Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 463 
III. Wege, Wasserläufe und Bahnkörper sind für jede Ortsflur je mit einer Plan— 
nummer zu bezeichnen. Im Bedarfsfalle können für einen Weg usw. auch mehrere Plan- 
nummern gebildet werden. Bei der Numerierung der Wasserläufe wird es sich empfehlen, 
auf die Abgrenzung der Fischereirechte Rücksicht zu nehmen. 
IV. Die durch Brücken und Stege überbauten Teile von Rinnsalen fließender Ge- 
wässer dürfen aus der Wasserfläche nicht ausgeschieden werden. Die Brücken und Stege 
werden lediglich in den Katasterplänen dargestellt. « 
V. Die Ausscheidung unbedeutender Flächen nach Kulturarten zum Zwecke der Be— 
zeichnung mit Buchstabenplannummern, insbesondere die Ausscheidung kleiner Hausgärten 
in Gemeinden und Ortschaften, in denen die Miethaussteuer eingeführt ist, soll unterbleiben. 
VI. Innerhalb ausgedehnter Grundstücke (z. B. Fabriken, Vieh- und Schlachthöfen, 
Kasernen und Bahnhöfen) sind die einzelnen Gebäudegruppen, Gärten und sonstigen Anlagen 
mit besonderen Plannummern zu bezeichnen. Bei der Bildung von Bruchplannummern 
erhalten die Hofräume, Bahnkörper usw. die Stammplannummer. 
3. Massenberechnung. 
§ 92. 
I. Bei der Massenberechnung wird das Neumessungsgebiet in Unterabteilungen (Blöcke) 
zerlegt und der Flächeninhalt für jeden Block berechnet. 
II. In der Regel sollen die Blöcke natürlich begrenzte Flurteile (Gewannen und Bau- 
blöcke) umfassen. Größere Besitzungen wie Einzelhöfe, große Plätze, breite Wasserläufe und 
Straßen können als eigene Blöcke behandelt werden. Die in einem Handrisse dargestellten 
Grundstücke sind tunlichst dem gleichen Blocke zuzuteilen. 
III. Die Grenzen der Blöcke haben den Grenzen der Grundstücke zu folgen und 
dürfen von den Grenzen der Steuergemeinden nicht durchschnitten werden. In den Rech- 
nungsblättern sind sie durch schmale grüne Farbenbänder hervorzuheben. 
IV. Die Blöcke werden nach Steuergemeinden fortlaufend numeriert. Die Nummern 
sind in den Rechnungsplan einzutragen. 
§ 93. 
I. Der Flächeninhalt der Blöcke ist aus Polygonen (Blockpolygonen) und den zur 
Erreichung der Blockgrenzen notwendigen Ab= und Zugängen zu berechnen. 
II. Die Berücksichtigung der sphärischen Ergänzung bei der Flächenberechnung hat in 
der Weise zu erfolgen, daß die Flächenkürzung für den ganzen in Betracht kommenden 
Katasterplan (Katasterblatt) berechnet und hieraus der nach Flächenverhältnis auf jedes ein- 
zelne Blockpolygon treffende Betrag bestimmt wird. Die Kürzung für einen Plan beträgt 
0,00003642 n (n1) ha, wobei n die Nummer des Katasterplans bezeichnet. Vgl. 
hierzu Anlage 4. « 
Bildung 
und 
Numerierung 
der Blöcke. 
Berechnung 
der Blöcke. 
A, 
ce
	        
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