Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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§ 94. 
Bildung I. Die Blockpolygone werden nach Messungslinien abgegrenzt und aus den Koordinaten 
Verunnnne der Umfangspunkte berechnet. 
der Block- II. Zur Verprobung der Polygonflächen sind mehrere Blockpolygone oder Teile von 
und Haupt= solchen zu einem Hauptpolygone zusammenzufassen. Die Fläche des Hauptpolygons muß 
polygone. mit der Summe der Flächen der Block- und Teilpolygone übereinstimmen. 
III. Als Hauptpolygone sind in der Regel Vierecke. zu wählen, deren Seiten den 
Blattseiten des Katasterplans entsprechen. Demgemäß sind die über mehrere Blätter sich 
erstreckenden Blockpolygone nach Maßgabe der Blattseiten in Teilpolygone zu zerlegen und 
die nicht von den Blockpolygonen erfaßten Teile des Hauptpolygons (Vierecks) als Er— 
gänzungspolygone zu berechnen. Die auf einem 5000 teiligen Katasterplane mit der Nummer n 
dargestellte Fläche ist 545,1634—0,00003642 n (n- 1) ha groß. 
IV. Die Berechnung der Polygonflächen hat nur einmal zu erfolgen. 
V. Die Blockpolygone führen die fortlaufenden Nummern der Blöcke. Werden Block- 
polygone in mehrere Teilpolygone zerlegt, so erhalten die Teilpolygone zur Blocknummer 
noch eine Kennziffer. 
§ 95. 
Berechnung I Zur Berechnung der Flächenstreifen zwischen den Grenzen der Blöcke und Block- 
und Sreng. polygone (Ab= und Zugänge, vgl. § 93 Abs. 1) sind unmittelbar die Maßzahlen der 
Handrisse zu verwenden. Flächenteile, die bei einem Blockpolygon als Abgänge und bei 
einem anstoßenden Blockpolygon als Zugänge auszuweisen sind, müssen bei jedem Polygon 
berechnet werden. 
II. Die Flächenstreifen werden auf Grund des Handrisses in Rechnungsfiguren zerlegt. 
Die einzelnen Figuren sind mit feinen blauen Linien in den Rechnungsplan einzutragen 
und hierin sowie im Rechnungshandrisse mit blauer Tusche zu numerieren. Die Numerierung 
hat in der Richtung von Westen über Norden zu geschehen. 
4. Einzelberechnung. 
§ 96. 
I. Die Einzelberechnung (Berechnung der Fläche der einzelnen Grundstücke) hat in der 
Regel unmittelbar auf Grund der Maßzahlen im Handrisse oder nach Koordinaten und 
Handrißmaßen zu erfolgen. In geeigneten Fällen kann sie auch nach Handriß= und Plan- 
maßen, nur nach Planmaßen oder mit Hilfe eines Planimeters vollzogen werden. 
II Unmittelbar auf Grund der Maßzahlen im Handrisse sind insbesondere die Grund- 
stücke von geringerem Umfange zu berechnen. Die Berechnungsfiguren werden hierbei im 
Rechnungshandrisse mit blauer Farbe numeriert.
	        
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