Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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von  Grundstücksgruppen  abgeglichen.  Treten  bei  der  Mittelung  unzulässige  Abweichungen
auf,  so  sind  sie  zu  beheben.  Veranlaßten  Falls  ist  eine  dritte  Berechnung  vorzunehmen.

—  Die  Fehlergrenzen  für  die  auf  Grund  des  Urplans  berechneten  Flächen  sind  aus  Anlage  5
zu  ersehen.  1

II.  Nach  Abschluß  der  Mittelung  werden  aus  den  Berechnungs=  und  Mittelungsheften
für  jeden  Block  die  Flächen  der  Einzelgrundstücke  zusammengestellt.  Die  Summe  dieser
Flächen  muß  bis  auf  geringfügige  Abweichungen  mit  der  Fläche  des  Blockes  übereinstimmen.
Die  bestehenden  Unterschiede  sind  auf  die  Flächen  der  Einzelgrundstücke  unter  Berücksichtigung
der  Berechnungsart  sachgemäß  zu  verteilen.

III.  Aus  den  blockweisen  Zusammenstellungen  werden  die  Grundstücke  mit  ihren  Flächen
nach  Steuergemeinden  und  für  jede  Steuergemeinde  in  der  Reihenfolge  der  Plannummern
zusammengetragen  (Flächenverzeichnis).  Gehören  Grundstücke,  wie  Wege,  Wasserläufe  usw.
zu  verschiedenen  Blöcken,  so  sind  die  Grundstücksflächen  aus  den  einzelnen  Teilflächen  zu
bilden.  Die  Summe  der  Flächen  der  Einzelgrundstücke  und  Grundstücksteile  muß  mit  der
Summe  der  Blockflächen  übereinstimmen.

IV.  Die  auf  Quadratmeter  berechneten  Grundstücksflächen  werden  auf  zehntel  Are  aufoder
  abgerundet.  Die  Summe  der  Einzelflächen  muß  die  Gesamtfläche  ergeben.

K.  Neumessungsverzeichnis.
8  99.

Allgemeines.  I.  Die  Neumessungsergebnisse  sind  in  Messungsverzeichnissen  (Neumessungsverzeichnissen)
auszuweisen,  die  als  Bestandteile  den  bisherigen  und  nunmehrigen  Besitzvortrag  sowie  die
Planbeilagen  enthalten.

II.  Eigentumsänderungen,  die  noch  zu  verlautbaren  sind,  dürfen  in  die  Neumessungsverzeichnisse
  nicht  aufgenommen  werden.

III.  Auszüge  aus  den  Neumessungsverzeichnissen  für  den  Amtsgebrauch  werden  nicht
angefertigt.

§  100.

Besitzvorträge.  I.  Die  Zusammenstellung  der  Besitzvorträge  erfolgt  nach  Steuergemeinden.  Zunächst
sind  die  Gemeindegrenzänderungen,  die  aus  Anlaß  von  Neumessungen  angeregt  und  genehmigt
werden  (§  57  Abs.  IV)  und  anschließend  hieran  die  übrigen  Anderungen  zu  behandeln.

II.  Die  bisherigen  Besitzvorträge  —  linke  Seite  —  und  die  nunmehrigen  Besitzvorträge
  —  rechte  Seite  —  sind  nach  Plannummern  oder  Besitzständen  zu  ordnen.  Für
den  bisherigen  Vortrag  haben  die  Besitzliste  und  der  numerierte  Plan,  für  den  nunmehrigen
Vortrag  die  gleichen  Behelfe,  ferner  das  Flächenverzeichnis,  die  Handrisse  und  der  Rechnungsplan
die  Grundlage  zu  bilden.