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II. Diese Neumessungsverzeichnisse werden nach Amtsgerichtsbezirken angelegt und
müssen die nämlichen Spalten wie die Fischwassersteuerkataster enthalten.
III. Als Planbeilage ist den Messungsverzeichnissen ein Ausschnitt aus der Amtsge-
richtsübersichtskarte beizugeben.
§ 103.
Behandlung Anderungen im Bestande der Grundstücke Und Fischereirechte, die nach erfolgter Prüfung
wwchrüan der Stückmessung anfallen und bis zum Vollzuge des Neumessungsverzeichnisses in das
im Bestande Grundbuch eingetragen werden, sind auf Grund der einschlägigen Messungsverzeichnisse und
der Handrisse des Messungsamts in das Neumessungsverzeichnis zu übernehmen. Vgl. hierzu
Ansr nlte 109 Abs. II und § 115. Im Urhandriß ist auf den Fortführungshandriß hinzuweisen.
rechte. . .
L. Prüfung und Ergänzung der Neumessungsarbeiten.
1. Allgemeines.
§ 104.
I. Die Neumessungsarbeiten sind während der Durchführung der Neumessung abschnitts-
weise zu prüfen.
II. Die Prüfung obliegt dem Landesvermessungsamte.
L. Triangulierung.
8 105.
Von den Triangulierungsarbeiten sind die Netzanlage und die Berechnungen zu prüfen.
Die Prüfung der Netzanlage hat an Ort und Stelle zu erfolgen. Bei den Berechnungs-
arbeiten sind insbesondere die nach der Ausgleichung übrig bleibenden Fehler zu würdigen.
3. Polygonisierung.
8 106.
Die örtliche Prüfung der Polygonisierung geschieht durch Bildung neuer Züge aus
Polygonpunkten, die verschiedenen Zügen des Polygonnetzes angehören. Die Berechnungs-
arbeiten werden durch Verprobung geprüft. Hierbei soll den Zügen mit größeren Anschluß-
fehlern besonderes Augenmerk zugewendet werden.
4. Abmarkung
§ 107.
I. Bei der Prüfung der Abmarkung ist darauf zu achten, ob ein entsprechendes
Steinmaterial zur Verwendung gelangte und die Auswahl der abgemarkten Grenzpunkte
sowie der Steinsatz sachgemäß vollzogen wurden.
II. Außerdem ist zu prüfen, ob die Ladung und Protokollierung den Vorschriften entspricht.