Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 469 
5. Stüchmessung. 
§ 108. 
I. Die Prüfung der Stückmessung hat sich auf die Anlage und Versicherung des Prüfungs- 
Liniennetzes, auf die Vollständigkeit der Aufnahme, auf die Genauigkeit der Messung und tätigkeit. 
auf die Erhebung der Kultur= und Gebäudebezeichnungen zu erstrecken. 
II. Die Anlage und Versicherung des Liniennetzes ist bei weniger geübten Stückmessern 
schon während des Messungsvollzugs zu prüfen. Im übrigen sollen die Prüfungsarbeiten 
in Feld= und offen gebauten Ortslagen tunlichst im Anschluß an die Stückmessung, in 
geschlossen gebauten Ortslagen tunlichst im Anschluß an die Kartierung ausgeführt werden. 
Spätestens beim Beginne der Flächenberechnung muß die Prüfung abgeschlossen sein. 
III. Zur Verprobung der Richtigkeit und Genauigkeit der Messung sind insbesondere 
die Einbindemaße für die wichtigeren Liniennetzpunke, die Ordinaten für alle abgemarkten 
Grenzpunkte, ferner sämtliche Maße in den als Messungslinien übernommenen sogenannten 
Steinlinien nachzumessen. Die Abweichungen dürfen die Fehlergrenzen in Anlage 3 nicht 69.3 
überschreiten. 
IV. Die übrigen Prüfungsarbeiten (Abs. 1I) sollen auf Stichproben beschränkt und in 
Verbindung mit den Nachmessungen ausgeführt werden. 
V. Die durch Nachmessung geprüften Maßzahlen sind in den Urhandrissen mit kleinen 
Häkchen als Prüfungszeichen zu versehen. Berichtigungen und Ergänzungen sollen ebenfalls 
in den Urhandrissen vollzogen werden. Lassen sich ausgedehntere Ergänzungsmessungen hierin 
nicht deutlich darstellen, so sind Ergänzungshandrisse anzulegen. Die Ergänzungshandrisse 
erhalten die Nummern der Urhandrisse mit den beigesetzten Exponenten a, b usw. In den 
Urhandrissen ist auf die Ergänzungshandrisse hinzuweisen. 
8 109. 
I. Mit der Prüfung der Stückmessung sind alle noch der Erledigung harrenden Nach= Nach= und 
messungen (§ 78 Abs. II und § 84 Abs. III) zu verbinden. Außerdem sind alle Ande- /nrn 
rungen im Bestande der Grundstücke aufzumessen, die sich nach der Stückmessung ergeben haben. gen. 
II. Liegen über die im Bestande der Grundstücke eingetretenen Anderungen Fortfüh— 
rungshandrisse des Messungsamts vor, die sich zur Übernahme eignen, so ist von einer noch— 
maligen Aufmessung der Anderungen abzusehen und im Neumessungshandrisse lediglich der 
Fortführungshandriß vorzumerken. 
III. Nachmessungen geringeren Umfangs, die nach Abschluß des äußeren Dienstes der 
Neumessung notwendig werden, können zum Vollzuge den Messungsämtern übertragen werden. 
Messungsgebühren kommen für die Nachmessungen nicht in Ansatz.
	        
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