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5. Stüchmessung.
§ 108.
I. Die Prüfung der Stückmessung hat sich auf die Anlage und Versicherung des Prüfungs-
Liniennetzes, auf die Vollständigkeit der Aufnahme, auf die Genauigkeit der Messung und tätigkeit.
auf die Erhebung der Kultur= und Gebäudebezeichnungen zu erstrecken.
II. Die Anlage und Versicherung des Liniennetzes ist bei weniger geübten Stückmessern
schon während des Messungsvollzugs zu prüfen. Im übrigen sollen die Prüfungsarbeiten
in Feld= und offen gebauten Ortslagen tunlichst im Anschluß an die Stückmessung, in
geschlossen gebauten Ortslagen tunlichst im Anschluß an die Kartierung ausgeführt werden.
Spätestens beim Beginne der Flächenberechnung muß die Prüfung abgeschlossen sein.
III. Zur Verprobung der Richtigkeit und Genauigkeit der Messung sind insbesondere
die Einbindemaße für die wichtigeren Liniennetzpunke, die Ordinaten für alle abgemarkten
Grenzpunkte, ferner sämtliche Maße in den als Messungslinien übernommenen sogenannten
Steinlinien nachzumessen. Die Abweichungen dürfen die Fehlergrenzen in Anlage 3 nicht 69.3
überschreiten.
IV. Die übrigen Prüfungsarbeiten (Abs. 1I) sollen auf Stichproben beschränkt und in
Verbindung mit den Nachmessungen ausgeführt werden.
V. Die durch Nachmessung geprüften Maßzahlen sind in den Urhandrissen mit kleinen
Häkchen als Prüfungszeichen zu versehen. Berichtigungen und Ergänzungen sollen ebenfalls
in den Urhandrissen vollzogen werden. Lassen sich ausgedehntere Ergänzungsmessungen hierin
nicht deutlich darstellen, so sind Ergänzungshandrisse anzulegen. Die Ergänzungshandrisse
erhalten die Nummern der Urhandrisse mit den beigesetzten Exponenten a, b usw. In den
Urhandrissen ist auf die Ergänzungshandrisse hinzuweisen.
8 109.
I. Mit der Prüfung der Stückmessung sind alle noch der Erledigung harrenden Nach= Nach= und
messungen (§ 78 Abs. II und § 84 Abs. III) zu verbinden. Außerdem sind alle Ande- /nrn
rungen im Bestande der Grundstücke aufzumessen, die sich nach der Stückmessung ergeben haben. gen.
II. Liegen über die im Bestande der Grundstücke eingetretenen Anderungen Fortfüh—
rungshandrisse des Messungsamts vor, die sich zur Übernahme eignen, so ist von einer noch—
maligen Aufmessung der Anderungen abzusehen und im Neumessungshandrisse lediglich der
Fortführungshandriß vorzumerken.
III. Nachmessungen geringeren Umfangs, die nach Abschluß des äußeren Dienstes der
Neumessung notwendig werden, können zum Vollzuge den Messungsämtern übertragen werden.
Messungsgebühren kommen für die Nachmessungen nicht in Ansatz.