Nr. 53. 489
Staatsvertrag
zwischen den Königreichen Bayern und Wärktemberg über die Kusnühung der
Masseckräfte der Isler.
Seine Majestät König Ludwig von Bayern und
Seine Majestät König Wilhelm von Württemberg
sind übereingekommen, die Ausnützung der Wasserkräfte der Iller vom Beginn der gemeinsamen
Korrektion bis zur Mündung in die Donau (km 59,286 bis km 0,0) durch Vereinbarung
zu regeln. Zum Zwecke der Feststellung dieses Ubereinkommens haben Ihre Mojestäten
Bevollmächtigte ernannt und zwar Seine Majestät König Ludwig von Bayern
1. den Ministerialrat im Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern
Dr. Georg Schmidt,
2. den Ministerialrat im Staatsministerium des Innern Dr. Joseph Cassimir,
3. den Oberregierungsrat im Staatsministerium des Innern Hans Schneider;
Seine Majestät König Wilhelm von Württemberg
1. den Vorstand der Verwaltungsabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
Direktor Dr. Walter Sigel,
2. den Ministerialrat im Ministerium des Innern Dr. Wilhelm Hofacker,
3. den Oberbaurat beim Ministerium des Innern, Abteilung für den Straßen= und
Wasserbau, Max Gugenhan.
Von diesen Bevollmächtigten, die ihre Vollmachten gegenseitig ausgewechselt und in
Ordnung befunden haben, wurde unter Vorbehalt der beiderseitigen Allerhöchsten Ratifikationen
folgender Staatsvertrag vereinbart:
Art. I.
Dem Bayerischen Staate kommt die volle Verfügung über die Wasserkräfte zu,
die gewonnen werden auf der Illerstrecke vom Ende des Rückstaues des gegen den jetzigen
Zustand um einen Meter erhöhten Filzinger Wehres abwärts bis zur Donau (etwa km 31,9
bis km 0,0) mit Ausnahme von 1,3 chm in der Sekunde, die Württemberg oberhalb
des Filzinger Wehres das ganze Jahr hindurch an den Kirchdorfer Kanal abzugeben be-
rechtigt ist und oberhalb des Vöhringer Anstichs wieder in die Iller einzuleiten hat.
Das zwischen km 31,9 und km 0,0 ausgenützte Wasser ist 1,1 km unterhalb der
Mündung des Illerflusses in die Donau einzuleiten.