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Art. II.
Dem Württembergischen Staate kommt die volle Verfügung über die Wasser-
kräfte zu, die gewonnen werden:
a) auf der Illerstrecke vom Beginn der gemeinsamen Korrektion bis zum Ende des
Rückstaues des gegen den jetzigen Zustand um einen Meter erhöhten Filzinger
Wehres (km 59, 286 bis etwa km 32,0),
b) durch den bestehenden Kirchdorfer Kanal mit dem jetzigen Wasserbezugsrechte von
1,3 chm in der Sekunde.
Das zwischen km 59,286 und km 32,0 ausgenützte Wasser ist oberhalb des Filzinger
Wehres wieder in die Iller einzuleiten. Soweit zeitweise Wasser zurückgehalten oder auf-
gespeichert wird, ist für einen entsprechenden Ausgleich vor der Wiedereinleitung in die Iller
zu sorgen. Durch diese Bestimmungen sollen jedoch kleinere Wassernutzungen und der etwa
bei Wasserversorgung benachbarter Orte und bei Wässerungen von geringer Ausdehnung be-
wirkte Wasserverbrauch nicht getroffen werden.
Art. III.
Dieser Vertrag nebst dem angefügten Plan und Schlußprotokoll soll ratifiziert und
die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in München ausgetauscht werden.
Mit dem Tage der Ratifikation tritt der Staatsvertrag in Kraft. Die beiderseitigen
Regierungen werden für seine Bekanntgabe und Ausführung Sorge tragen.
Zur Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in zwei gleichlautenden
Ausfertigungen unter Beidrückung der Siegel eigenhändig unterzeichnet.
So geschehen in Ulm am vierten Juni eintausend neunhundert und siebzehn.
(L. S.) gez.: Dr. Georg Schmidt, Ministerialrat im K. Staatsministerium des K. Hauses
und des Außern,
(L. S.) gez: Dr. Joseph Cassimir, Ministerialrat im K. Staatsministerium des Innern,
(L. S.) gez.: Hans Schneider, Oberregierungsrat im K. Staatsministerium des Innern,
(L. S.) gez.: Dr. Walter Sigel, Direktor und Vorstand der Verwaltungsabteilung der
Generaldirektion der Staatseisenbahnen,
(L. S.) gez.: Dr. Wilhelm Hofacker, Ministerialrat im Ministerium des Innern,
(L. S.) gez.: Max Gugenhan, Oberbaurat im Ministerium des Innern, Abteilung für
den Straßen= und Wasserbau.