Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

5 Beförde- 
rungspreis. 
ö. Einrechnung 
494 
b) im Verkehre von Ausland zu Ausland nach dem Beförderungspreise zu berechnen, 
der zu erheben wäre, wenn das Gut auf dem deutschen Durchlauf nach den 
ordentlichen Klassen des deutschen Tarifs abzufertigen wäre. Der der Abgabe 
unterworfene Anteil des inländischen Betriebsunternehmens am Beförderungspreis 
ist jedoch so weit zu ermäßigen, als es notwendig ist, um die Ablenkung des 
Gutes, insbesondere auf ausländische Strecken, zu vermeiden. 
§ 5. 
Zum 8 5 des Gesetzes. 
(1) Im Güterverkehre gelten als Beförderungspreis alle tarif= oder vertragsmäßigen 
Gebühren, die die Eisenbahn als Gegenleistung für die Fortbewegung der Güter auf dem 
Schienenwege von der Verladung bis zur Entladung zu fordern hat. Hierzu gehören auch 
besonders zu berechnende Abfertigungsgebühren, feste Frachtzuschläge nach §§ 44, 60 der 
Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung, Anschlußfrachten sowie Gebühren für die Bewegung des Gutes 
innerhalb der Bahnhofanlagen. 
(2) Sind Gebühren für Nebenleistungen in abgabepflichtige Gebühren eingerechnet, so 
ist die Abgabe von der Gesamtgebühr zu berechnen. 
86. 
Zum 8 7 Abs. 2 des Gesetzes. 
(1) Der Zeitpunkt der Einrechnung der Abgabe in die einzelnen Tarife bleibt den 
in die Tarife Eisenbahnverwaltungen überlassen. 
und 
Abrundung. 
7 Abgabe- 
pflichtige 
Güter. 
(2) Es wird zugelassen, daß in den Militärtarif und in Tarifsätze, die die Beförderung 
von Personen, Reisegepäck und Gütern gleichzeitig umfassen, die Abgabe nicht eingerechnet wird. 
(3) Abgabebeträge, die nicht in die Tarifsätze eingerechnet sind, werden bei einem 
Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark auf volle fünf Pfennig, bei höheren Fracht- 
beträgen auf volle zehn Pfennig aufgerundet. 
87. 
Zum 812 des Gesetzes. 
(1) Zu den Gütern, deren Beförderung der Abgabe von 7 v. H. unterliegt, gehören 
außer den unter die Gütertarife der Eisenbahnen und den Militärtarif fallenden auch lebende 
Tiere und Fahrzeuge, die auf Frachtbrief oder Beförderungsschein abgefertigt werden, 
Expreßgut mit Einschluß des nach den Sätzen des Expreßguttarifs abgefertigten Reisegepäcks 
und Leichen.
	        
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