Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 54. 497 
digen obersten Landesfinanzbehörde. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Falle der Geneh- 
migung mit der für sie zuständigen Steuerstelle abzurechnen und die Abgabe bei dieser ein- 
zuzahlen. 
§ 9. 
Zum 8 31 des Gesetzes. 
Sind die Gebühren für Militärgut= und gemischte Militärtransporte, die gegen Stun- 
dung auf Frachtbrief= oder Militärfahrschein abgefertigt sind, pauschaliert, so kann von der 
obersten Landesfinanzbehörde im Benehmen mit der Landeseisenbahnbehörde mit Zustimmung 
des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe nach einem vereinfachten 
Verfahren angeordnet werden. 
§ 10. 
Zum 8 33 des Gesetzes. 
9. Militär- 
gut- 
sendungen. 
(1) Die Staatsbahnverwaltung, die die Rückvergütung nach § 33 des Gesetzes be- 10. Abgabe- 
ansprucht, hat der Steuerbehörde monatlich eine Nachweisung aller Sendungen mit Angabe rückvergütung. 
der Bezugsorte, der Art des Gutes und des verwendeten Frachturkundenstempels vorzulegen. 
Beim Bezug aus dem Inland müssen aus der Nachweisung die mit der Abgabe belasteten 
Beförderungspreise im einzelnen und insgesamt hervorgehen. Beim Bezug aus dem Ausland 
ist der gezahlte Abgabenbetrag nachzuweisen. Die Rückvergütung umfaßt die Abgabe von 
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der Güterbeförderung mit 107 des nachgewiesenen mit der Abgabe belasteten Gesamtbeförde- 
rungsbetrags und den Frachturkundenstempel. 
(2) Die Rückvergütung hat durch die für die den Antrag stellende Eisenbahnbehörde zu- 
ständige Steuerstelle zu erfolgen. 
II. Offentlicher Güterverkehr auf Wasserstraßen. 
11. 
Zu den 8§8 1 bis 3 des Gesetzes. 
(1) Als Güterbeförderung auf Wasserstraßen gilt auch die Flößerei mit Ausnahme der 1. Begrif 
wilden Flößerei. 
(2) Als Wasserstraße gilt jedes schiffbare Gewässer einschließlich der Binnenseen und, 
soweit die Flößerei in Betracht kommt, jedes flößbare Gewässer. 
(3) Der Eisenbahnfährbetrieb gilt als Teil des Eisenbahnverkehrs. Im übrigen ist 
als Fährbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes die Güterbeförderung mittels eines 
Fahrzeugs nur anzusehen, wenn der Betrieb ausschließlich dazu bestimmt ist, die Verbindung 
der gegenüberliegenden Ufer herzustellen (Übersetzfähren). 
der Güter 
beförderung 
auf Wasser- 
straßen.
	        
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