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Zum 8§ 6 des Gesetzes.
3. Festsetzung (1) Im nichtöffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen hat der Betriebsunternehmer
“’ im Steuerbuche (§ 33) oder, falls er nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassen ist, in der
preises Steueranmeldung für die einzelnen Beförderungen vorbehaltlich der Bestimmungen im Absk. 3
im Verkehr den Beförderungspreis anzugeben, der unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffent-
W’ lichen Güterverkehre gezahlt wird. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn die Beförderung
für Rechnung eines Dritten geschieht (§ 28 Satz 2, 3) und die hierbei vereinbarten Beförde-
rungspreise andere sind. Er ist jedoch berechtigt, die vereinbarten Preise einzustellen, wenn
er gleichzeitig die schriftliche Versicherung abgibt, daß im öffentlichen Güterverkehr unter
gleichen oder ähnlichen Verhältnissen durchschnittlich keine höheren Beförderungspreise gezahlt
worden sind.
(2) Die Steuerstellen haben sich über die im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen
gezahlten Beförderungspreise aus den Steuerbüchern und Anmeldungen sowie in sonst ge-
eigneter Weise auf dem laufenden zu erhalten. Hat die Steuerstelle Bedenken, die vom
Betriebsunternehmer im nichtöffentlichen Güterverkehr angegebenen Beförderungspreise für
richtig anzunehmen, so ist die Abgabe auf Grund der Anmeldungen vorläufig und unter
Vorbehalt der Nachprüfung einzuziehen. Kommt hiernächst mit dem Betriebsunternehmer
keine Einigung zustande, so hat die Steuerstelle den maßgebenden Beförderungspreis durch
Anhörung von Sachpverständigen zu ermitteln und, falls der danach geschuldete Steuerbetrag
höher als der eingezahlte Abgabebetrag ist, den Unterschiedssteuerbetrag unter Mitteilung
der Feststellungsgrundlagen nachzuerheben.
(3) Lassen sich nach Lage der Verhältnisse eines bestimmten Verkehrsgebiets Frachtsätze,
die unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen im öffentlichen Verkehre gezahlt werden, nicht fort-
laufend mit Sicherheit ermitteln, so kann auf Antrag des Betriebsunternehmers die Steuerstelle mit
diesem die Einstellung bestimmter mittlerer Frachtsätze in die Steuerberechnung vereinbaren.
Die Vereinbarung hat jeweilig für einen bestimmten Zeitraum, der drei Monate nicht
übersteigen darf, zu erfolgen und bedarf der Genehmigung der Oberbehörde.
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4. Anmeldung (1) Wer die Beförderung von Gütern im nichtöffentlichen Verkehre betreibt, hat dies
Kaes Be. spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne des Betriebs und, wenn der Betrieb bereits bei
F#rderunge. Inkrafttreten der gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Güterverkehrs bestand,
nehmens. spätestens vierzehn Tage vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften der für den
Betriebsunternehmer örtlich zuständigen Steuerstelle anzumelden.