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ihr von den obersten Landesfinanzbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet
werden. Eine Verabfolgung an Privatpersonen durch die Reichsdruckerei findet nicht statt. Die
Rechnungen über die bezogenen Frachtzettelblöcke sind mit den gquittierten Lieferscheinen zu
belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder den von ihnen
bezeichneten Behörden einzureichen. Letztere lassen den Betrag der Rechnung an die Reichs-
druckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Reichshauptkasse zahlen.
(5) Der Betriebsunternehmer hat bei Annahme des Gutes die Abschnitte A und B des Fracht-
zettels gleichmäßig auszufüllen, den Abschnitt B dem Versender auszuhändigen und die anhängen-
den Nummerzettel, soweit dies die Frachtstücke zulassen, zu deren Beklebung zu benutzen. Reichen
die sechs Nummern nicht aus, so werden zwei oder mehr Frachtzettel verwendet und in jedem
die zugehörenden Frachtstücke verzeichnet. Ubrigbleibende Nummern sind sofort zu vernichten.
(6) Bis zum 10. des auf den Vierteljahrsschluß folgenden Monats hat der Betriebsunter-
nehmer die gebrauchten Blöcke mit den in ihnen enthaltenen Stammabschnitten der Steuerstelle
mit einer Nachweisung des Musters 12 in doppelter Ausfertigung einzureichen. Ist eine Beför-
derung nicht zur Ausführung gekommen, so sind die darüber ausgestellten Frachtzettel beizufügen.
Die Steuerstelle stellt die Abgabe auf beiden Ausfertigungen der Nachweisung fest, verein-
nahmt sie und gibt die zweite Ausfertigung mit einem Bekenntnis über den Empfang der
Abgabe unter Bezeichnung der Nummer des Eintrags im Einnahmebuche zurück.
(7) Enthält ein Block noch leere Blätter, so ist in der Nachweisung die Zahl der benutzten
Blätter und der sich aus ihnen ergebende Abgabenbetrag anzugeben. Nach Feststellung der
Abgabe hat die Rückgabe dieses Blocks gegen Empfangsbekenntnis zu erfolgen. Die Steuerstelle
hat die Wiedervorlegung aufgebrauchter Blöcke durch das Merkbuch (Abs. 2 Satz 4) zu überwachen.
(8) Private Betriebsunternehmer und die von ihnen bestellten Vertreter haben sich schrift-
lich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein zur Beförderung angenommenes Gut, für das
die Abgabe fällig geworden ist, zum Zwecke der Steuererhebung nicht entsprechend den vor-
stehenden Bestimmungen nachgewiesen worden ist, eine von der Steuerbehörde unter Ausschluß
des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu einhundert Mark unabhängig von der
damit etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen.
(9) Die Oberbehörde kann Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen anordnen,
soweit dies nach der Besonderheit des Betriebs des Unternehmers erforderlich erscheint. Sie
kann auf Antrag an Stelle der Entrichtung der Abgabe auf Grund des vorstehenden Abrechnungs-
verfahrens die Entrichtung der Abgabe im Wege der Abfindung gestatten, sofern der Jahresbetrag
der Abgabe eintausend Mark nicht übersteigt und das vorstehend angeordnete Verfahreu für den
Betriebsunternehmer mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden sein
würde. Auf die Abfindung findet § 34 Satz 2 bis 5 sinngemäße Anwendung.