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8 13.
Auf Einhaltung der Rückzahlungsfristen und der Zinszeiten ist zu bestehen. Veran—
laßtenfalls, insbesondere bei böswilliger Saumseligkeit des Schuldners, sind die Rückstände
zwangsweise beizutreiben.
8 14.
Die Sicherheitsleistung kann insbesondere durch Hypothekbestellung, durch Verpfändung
von Wertpapieren, Rechts- und Schuldbuchforderungen, Hypothekforderungen und sonstigen
sicheren Forderungen, Guthaben und Rechten sowie durch Stellung eines tauglichen Bürgen
erfolgen.
Ausnahmsweise wird in besonderen Fällen auf die Sicherheitsleistung verzichtet werden
können, doch soll im allgemeinen für Darlehen dieser Art höchstens ein Betrag in der Höhe
der anfallenden Jahreszinsen verwendet werden.
8 15.
Das Recht der sofortigen Kündigung mit der Rechtswirkung, daß das ganze Darlehen
zur Rückzahlung fällig wird, ist mindestens für die Fälle des Todes, der nicht bestimmungs-
gemäßen Darlehensverwendung, des längeren Rückstandes mit der Entrichtung der Teilbeträge,
der Jahreszahlungen oder des Zinses, der Veräußerung oder Aufgabe des Anwesens oder
Erwerbsgeschäfts, zu deren Erhaltung das Darlehen gegeben wurde, vorzubehalten.
§ 16.
Bei Errichtung notarieller Urkunden über die Darlehensgewährung ist auf die Fest-
setzung der sofortigen Vollstreckbarkeit Bedacht zu nehmen.
§ 17.
Die Gesuche um Gewährung von Darlehen sowie um Ubernahme von Birgschaften
sind unmittelbar oder durch die Gemeindebehörde, die sich gutachtlich äußert, bei der für den
Wohns= oder Betriebssitz des Gesuchstellers zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde, in München
dem Stadtmagistrat, anzubringen. Zur Aufnahme der Darlehensgesuche wird das nach-
e — stehend abgedruckte Formblatt empfohlen, das sich mit entsprechenden Anderungen auch für
#0 Gesuche um ÜUbernahme von Bürgschaften eignet.
Die Distriktsverwaltungsbehörde prüft die Gesuchsangaben, sorgt für die erforderlichen
Ergänzungen, stellt den Leumund, die Wirtschaftlichkeit und die Zahlungsfähigkeit der Gesuch-
steller fest und legt die Verhandlungen der Regierung, Kammer des Innern, mit kurzem
Gutachten vor.
Die Behandlung der Gesuche ist gebührenfrei. (Artikel 180 Absatz 1 Ziffer 12 des
Kostengesetzes vom 21. August 1914 — Gl. Seite 439 —).