Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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III Die Gemeinden erhalten für die Mitwirkung bei der Erhebung der Abgabe eine Ver- 
gütung von zwei v. H. der von ihnen eingehobenen und an das Rentamt abgelieferten Beträge. 
Wird ein von der Gemeinde an das Rentamt abgelieferter Betrag an den Abgabenschuldner 
zurückerstattet, so ist die hierauf treffende Vergütung zurückzuersetzen. 
§ 3. 
Zur Erhebung der Abgabe von der Güterbeförderung im nichtöffentlichen Güterverkehr 
auf Eisenbahnen und Wasserstraßen sowie im Güterverkehr auf Landwegen sind die Rent- 
ämter zuständig. 
§ 4. 
Die Befugnisse und Obliegenheiten, die das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats den Oberbehörden zuweisen, werden von den Regierungsfinanzkammern 
wahrgenommen. 
§ 5. 
1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes und die zu dessen Ausführung 
erlassenen Bestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im Verwaltungsstrafverfahren, 
zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren und zur Zwangsbeitreibung der in 
solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen die Rentämter und die mit der Erhebung der 
Abgabe betrauten Hauptzollämter zuständig. 
II Zur Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen sind auch die übrigen zur Erhebung 
der Abgabe zuständigen Zollbehörden befugt. 
III! Die Erhebung von Anklagen, die Vertretung und Antragstellung vor Gericht und die 
Einlegung von Rechtsmitteln kommt ausschließlich den Regierungsfinanzkammern und den 
Hauptzollämtern zu. 
§ 6. 
Die weiter erforderlichen Vollzugsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen 
im Benehmen mit den beteiligten anderen Ministerien. 
Leutstetten, den 11. September 1917. 
Ludwig. 
J. V. 
v. Thelemann. v. SBeidlein. Dr. v. Brettreich. Staatsrat Dr. v. Günder. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Deybeck.
	        
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