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2 Nach diesen Bestimmungen können die nach 88 12 Ziff. 2 und 23 Ziff. 2 der Kriegs-
besoldungsvorschrift bewilligten Gehalts= und Löhnungsbeträge sowie die nach § 7 der
Anlage 4 zur Kriegsbesoldungsvorschrift gewährten Familienzahlungen für die Angehörigen
vermißter Kriegsteilnehmer mit Ablauf des letzten Tages des auf das Vermißtsein folgenden
sechsten Kalendermonats eingestellt werden. An die Stelle dieser Zuwendungen können,
soweit auf Grund des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 eine
Versorgung möglich ist, Vorschüsse bis zur Höhe der hiernach zu bewilligenden Gebührnisse
treten. Für die Angehörigen, für die eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Militär-
hinterbliebenengesetz nicht in Betracht kommt, dürfen die bisher aus der Besoldung gewährten
Zuwendungen vom Tage nach der Einstellung der oben genannten Zahlungen ab in halber
Höhe noch bis zu drei Monaten weiter gewährt werden.
3 Im Anschlusse hieran wurde in Ziff. II der bezeichneten Bekanntmachung des Kriegs-
ministeriums bestimmt, daß Kriegsteilnehmer, die bereits länger als 18 Monate vermißt
werden, als verschollen und im Kriege geblieben gelten, so daß die Voraussetzungen des § 34
des Militärhinterbliebenengesetzes allgemein als erfüllt anzusehen sind; den Hinterbliebenen
dieser Verschollenen wird daher beim Zutreffen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen das
Witwen= und Waisengeld sowie die Kriegsversorgung in den gesetzlich zustehenden Beträgen
auf Grund des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes angewiesen.
Im übrigen sind die Voraussetzungen und das Verfahren hinsichtlich Zahlbarmachung
der Hinterbliebenenversorgung — je nachdem es sich hierbei um Offiziere, Beamte, Unter-
offiziere oder sonstige Mannschaften handelt, die länger als 6 Monate vermißt werden, in
Ziff. VI der Bekanntmachung vom 28. März lfd. Is. geregelt.
5. Bezüglich der in Ziff. VI Nr. 1a der Bekanntmachung vom 28. März lfd. Is. be-
zeichneten Versorgungsberechtigten haben die Stellv. Intendanturen festzustellen, für welche
der mit Vermißtseinszuwendungen nach § 12 Ziff. 2 oder § 23 Ziff. 2 der Kriegsbesol-
dungsvorschrift oder mit Familienzahlungen nach § 7 der Anlage 4 a. a. O bedachten
Angehörigen der länger als 6 Monate vermißt gemeldeten Kriegsteilnehmer die Anwendung
des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes in Frage kommt. Für die Ehefrau, die ehelichen
und legitimierten Abkömmlinge sowie die Eltern und Großeltern, denen nach § 22 des
Militärhinterbliebenengesetzes Kriegselterngeld bewilligt werden kann, sind sodann unverzüglich
die Vermißtseinszuwendungen und die Familienzahlungen einzustellen, die Versorgungsgebühr-
nisse nach Möglichkeit zu berechnen und die Ersatztruppenteile anzuweisen, Vorschüsse hierauf
in angemessener Höhe an Stelle der bisherigen Vermißtseinszuwendungen und Familien-
zahlungen zu zahlen. Für die in Ziff. VI Nr. 1b bezeichneten Versorgungsberechtigten gelten
betreffs der Anweisung von Vorschüssen die sonst hierüber bestehenden Bestimmungen.
Im übrigen wird die Anweisung von Vorschüssen an Stelle der bisherigen Vermißt-