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seinszuwendung usw. für die Folge nur in Betracht kommen, wenn die Zahlung der Ver-
sorgungsgebührnisse noch nicht nach Ablauf des auf das Vermißtsein folgenden 6. Kalender-
monats einsetzen kann.
7. Für solche Angehörige Vermißter Geschwister, Geschwisterkinder und Pflegekinder —,
denen eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Militärhinterbliebenengesetze nicht zuteil werden
kann, sind die bisherigen Zuwendungen gleichfalls unverzüglich einzustellen. An ihre Stelle
können nach der Allerhöchsten Entschließung vom 16. März 1917 die bisherigen Bezüge in
halber Höhe bis zu 3 Monaten weiter gewährt werden.
à Die vorstehend dargelegten Bestimmungen über die Einstellung der militärischen Bezüge
der Vermißten und über die Bewilligungen für ihre Familienangehörigen sind auch für die
Frage der Fortzahlung des Zivildiensteinkommens von Bedeutung. Wie nämlich
in Ziff. 16 Buchst e der Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 bestimmt wurde, ist die
Zahlung des Zirildiensteinkommens (hienach des Gehaltes, Ruhegehaltes oder sonstigen fort-
laufenden Bezugs) jedenfalls dann einzustellen, wenn den Angehörigen Verschollener auf Grund
des Militärhinterbliebenengesetzes die Kriegsversorgung bewilligt wurde; diese Voraussetzung
ist auch dann gegeben, wenn das Witwen= und Waisengeld und die Kriegsversorgung auf
Grund des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes angewiesen wurden.
2. Der Einzug des Zidvildiensteinkommens vermißter Kriegsteilnehmer kommt ferner dann
in Frage, wenn seitens der Militärbehörde die Vermißtseinszuwendungen und die Familien-
zahlungen eingestellt und wenn Vorschüsse auf die Hinterbliebenenversorgungsgebührnisse an-
gewiesen werden. .
Die bewilligenden Militärbehörden werden von jeder Anweisung militärischer Hinter-
bliebenenbezüge für die Angehörigen von Staatsbeamten wie auch von der Einstellung der
Vermißtseinszuwendungen usw. und der Anweisung laufender Vorschüsse derjenigen Stelle,
die das Zivildiensteinkommen oder das Wartegeld oder den Ruhegehalt des Beamten bei
der zahlenden Kasse anweist (zu vgl. Ziff. 12 der Bek. v. 18. Juni 1915 und Anlage hierzu,
GVl. S. 88) durch Mitteilung eines Abdruckes der betreffenden Verfügung sofort Kenntnis geben.
* Diese Stelle hat alsdann die mit der Auszahlung des Zivildiensteinkommens betraute
Kasse behufs Zahlungseinstellung ungesäumt zu verständigen oder die Einstellung des Ziovil-
diensteinkommens zu verfügen. Im Falle des Vorhandenseins pensionsberechtigter Witwen
oder Waisen ist hierbei durch Benehmen mit der einschlägigen Pensionsregelungsstelle Sorge
zu tragen, daß mit dem Zeitpunkte des Einzugs des Diensteinkommens die Hinterbliebenen-
bezüge aus der Zivildienststellung in widerruflicher Weise angewiesen werden.
5. Endlich ist von vorstehenden Anlässen abgesehen hinsichtlich aller zum Kriegs-
dienst eingerückten Beamten, die schon länger als 18 Monate vermißt werden,
die Einstellung der Zahlung des Zivildiensteinkommens herbeizuführen; die Amter 7d Kassen,
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